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Kündigung GmbH-Geschäftsführervertrag aus wichtigem Grund

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LG Paderborn – Az.: 4 O 400/20 – Urteil vom 10.03.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Feststellung des Fortbestehens eines Dienstverhältnisses, auf Feststellung der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung sowie auf Zahlung eines Geschäftsführergrundgehalts nebst Prämien geltend.

Die Beklagte ist Komplementärin der T GmbH & Co. KGaA, deren Gesellschaftszweck auf Unterhaltung einer Fußball-Lizenzspielerabteilung gerichtet ist. Zu den Organen der Beklagten zählen ausweislich § 6 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten die Geschäftsführer, die Gesellschafterversammlung und der Wirtschaftsrat. Gemäß § 10 Abs. 12 des Gesellschaftsvertrags hat der Wirtschaftsrat insbesondere die Aufgabe, die Geschäftsführer zu bestellen und abzuberufen sowie die Dienstverträge mit den Geschäftsführern abzuschließen, zu ändern, aufzuheben oder zu kündigen. Dabei vertritt der Vorsitzende des Wirtschaftsrates die Gesellschaft gegenüber den Geschäftsführern. Gemäß § 10 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags werden Willenserklärungen des Wirtschaftsrates vom Vorsitzenden im Namen des Wirtschaftsrates abgegeben und entgegen genommen. Ausweislich § 6 Abs. 6 der gemeinsamen Geschäftsordnung für den Wirtschaftsrat und die Geschäftsführung der Beklagten vom 27.08.2019 beschließt der Wirtschaftsrat in seiner Gesamtheit über die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie Abschluss, Änderung, Aufhebung oder Kündigung von Geschäftsführerdienstverträgen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag der Beklagten (Anlage K 16, Bl. 215 ff. der Akte) sowie auf die Gemeinsame Geschäftsordnung für den Wirtschaftsrat und die Geschäftsführung (Anlage K 15, Bl. 211 ff. der Akte) Bezug genommen.

Durch Beschluss des Wirtschaftsrates vom 14.06.2019 wurde der Kläger zum Geschäftsführer bei der Beklagten bestellt. Mit Geschäftsführervertrag vom 15.06.2019 wurde der Kläger bei der Beklagten mit Wirkung vom selben Tage als Geschäftsführer Sport eingestellt. Ausweislich § 1 Abs. 2 dieses Vertrages war er gesamtverantwortlich für die Betreuung, die Organisation sowie die Personalführung und Personalplanung der 1. Mannschaft des T. Dabei unterstand er den Weisungen des Wirtschaftsrates und war verpflichtet, diesen über seine Tätigkeit, durchgeführte Gespräche et[…]


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