Versicherungsstreit um gestohlenen Messestand-Camcorder geklärt
Das Gericht hat entschieden, dass die Klägerin Anspruch auf eine Versicherungsleistung für den Diebstahl eines Camcorders und eines Objektivs hat, trotz der Gegenargumente der Versicherungsgesellschaft bezüglich der Größe des Gegenstandes und der Beaufsichtigung am Messestand.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Zentrale Punkte aus dem Urteil:
Anerkennung des Versicherungsanspruchs: Die Klägerin hat Anspruch auf eine Versicherungsleistung in Höhe von 10.856,80 Euro zuzüglich Zinsen.
Definition des versicherten Gegenstandes: Der entwendete Camcorder mit Objektiv fällt nicht unter die Kategorie „wertvoller Gegenstand kleineren Formats“, weshalb er unter den Versicherungsschutz fällt.
Beaufsichtigung des Ausstellungsstandes: Das Gericht erkannte an, dass der Ausstellungsstand ausreichend beaufsichtigt wurde, obwohl die Beklagte das Gegenteil behauptete.
Selbstbeteiligung: Die Selbstbeteiligung von 2.500,00 Euro wurde vom Gesamtbetrag der Versicherungsleistung abgezogen.
Berechnung der Versicherungsleistung: Die Berechnung basierte auf dem Fakturenwert der entwendeten Güter ohne Differenzierung zwischen Neuwert und Zeitwert.
Zinsen auf Versicherungsleistung: Die Klägerin hat Anspruch auf Verzugszinsen seit dem Zeitpunkt der Leistungsablehnung durch die Beklagte.
Erstattung der Rechtsanwaltskosten: Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 805,20 Euro.
Kosten des Rechtsstreits: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
In der Welt des Versicherungsrechts stellen sich oft Fragen nach dem Umfang und der Tragweite von Versicherungsleistungen. Ein besonderes Augenmerk liegt hierbei auf Fällen, in denen es um den Schutz von Gütern auf Messen und Ausstellungen geht. Solche Situationen werfen nicht selten komplexe rechtliche Fragen auf, etwa hinsichtlich der Definition und Abgrenzung versicherter Objekte, der Einhaltung von Sicherheits- und Aufsichtspflichten sowie der g[…]