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Aufgebotsverfahren Ausschluss Hypothekengläubiger – eidesstattliche Versicherung

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OLG Düsseldorf – Az.: I-25 Wx 73/18 – Beschluss vom 28.02.2019

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Solingen vom 27.08.2018 – 12a II 4/18 – wird zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdeverfahrens (gemäß der amtsgerichtlichen Wertfestsetzung): 2.556,46 EUR
Gründe
I.

Für die Beteiligte und Antragstellerin ist im Grundbuch des Amtsgerichts Stadt 1 von ….., Blatt ….., in Abteilung III unter der Nr. 13 eine Briefhypothek über 25.000 DM eingetragen. Eingetragen ist ferner für die Beteiligte und Antragstellerin unter der laufenden Nr. 14 in Abteilung III eine Grundschuld über 50.000 DM.

Die Antragstellerin begehrt als Gläubigerin des nachrangigen Rechts die Ausschließung der in Abteilung III unter der Nr. 13 eingetragenen Gläubigerin und trägt hierzu vor, sie habe im Jahre 1987 die Löschungsbewilligung für die Hypothek erteilt und gleichzeitig den Hypothekenbrief an die Grundstückseigentümerin, Frau A, geb. B, übergeben. Die Grundstückseigentümerin ist am 23.05.2012 verstorben. Für ihre bislang noch unbekannten Erben wurde am 14.06.2012 Rechtsanwalt C als Nachlasspfleger bestellt. Die Antragstellerin trägt unter Vorlage einer eigenen eidesstattlichen Versicherung, der Zweitausfertigung der Löschungsbewilligung des betroffenen Rechts sowie einer eidesstattlichen Versicherung des Nachlasspflegers vor, der Nachlasspfleger habe den Hypothekenbrief trotz intensiver Suche nicht finden können. Somit sei der Gläubiger der Hypothek nicht auffindbar. Da seit der letzten Grundbucheintragung in Bezug auf die vorgenannte Hypothek mehr als zehn Jahre verstrichen seien und die Forderung innerhalb einer Frist von zehn Jahren nicht anerkannt worden sei, zudem über die Hypothek bzw. Eigentümergrundschuld nicht durch Abtretung oder ähnlich verfügt worden sei, lägen die Voraussetzungen des § 1170 BGB vor.

Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin durch Beschluss vom 27.08.2018 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach den eigenen Angaben der Antragstellerin müsse davon ausgegangen werden, dass das Recht aus dem Hypothekenbrief auf die Eigentümerin übergegangen sei und sich in eine Eigentümergrundschuld umgewandelt habe. Da für keinen Beteiligten rekonstruierbar sei, was nach Übergabe des Hypothekenbriefs und Erteilung der Löschungsbewilligung mit der Hypothek geschehen sei, lägen die Voraussetzungen des § 1170 BGB nicht vor.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Ansicht, ihre eidesstattlich[…]


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