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WEG-Teilungserklärung – Kostentragungsregelung hat immer Vorrang

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AG Erfurt – Az.: 5 C 1260/21 – Urteil vom 22.06.2022

Die in der Eigentümerversammlung vom 05.08.2021 der Beklagten zu den Top Nr. 16.1 und 17.1 gefassten Beschlüsse werden für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung im Objekt L###, E### und an der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einem Anteil von 48/1000 beteiligt.

Mit der am 01.09.2021 bei Gericht eingegangenen und am 09.09.2021 begründeten Klage wendet sich der Kläger gegen die in der Eigentümerversammlung der Beklagten vom 05.08.2021 erfolgten Beschlussfassungen über die im Tenor aufgeführten Tagesordnungspunkte.

Zu Top 16.1 beschloss die Eigentümerversammlung mehrheitlich über die Verteilung der Kosten für den Einbau eines neuen Tiefgaragentors mit Fluchttür zur Sicherung eines zweiten Rettungsweges. Dabei sollten die Kosten in Höhe von 6.988,42 Euro brutto nach dem Verhältnis der jeweiligen Miteigentumsanteile von sämtlichen Eigentümern getragen und aus der Instandhaltungsrücklage entnommen werden.

Zu Top 17.1. beschloss die Eigentümergemeinschaft mehrheitlich, dass nach Einbau des neuen Tores wegen erhöhter Lärmbelästigung ein Austausch der Motorsteuerung mit einem Aufwand von insgesamt 1.056,15 Euro brutto erfolgen solle; die Kosten sollten ebenfalls aus der Instandhaltungsrücklage nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile auf sämtliche Eigentümer umgelegt werden.

In der Teilungserklärung des Notars E### vom 11.11.1997 (unter der UR-Nr. 2222/1997) sind gemäß II. lit. A der Teilungserklärung sieben Tiefgaragenstellplätze mit einem Anteil von jeweils 4/1000 (= insgesamt 28/1000) zur ausschließlichen Nutzung durch den jeweiligen Sondereigentümer ausgewiesen.

Weiterhin ist in II. lit. C der Gemeinschaftsordnung (im Folgenden: „GO“, dort § 3) auszugsweise folgende Regelung enthalten:

„2. Insbesondere wird vereinbart bzw. klargestellt:

a) …

b) Die Sondereigentümer der Tiefgarage tragen alle Kosten der Unterhaltung (einschließlich Winterdienst), Instandsetzung und Erneuerung der Tiefgarage mit allen ihren Bestandteilen und Einrichtungen sowie der Zu- und Abfahrt von der Grundstücksgrenze im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile.

5. Die Verpflichtung zur Ansam[…]


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