OLG Dresden – Az.: 4 U 1158/21 – Urteil vom 30.11.2021
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26.05.2021 – 8 O 1286/19 zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen der Kläger 76 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 24 %. Von den Kosten der Streithilfe trägt der Kläger ebenfalls 76 %; im Übrigen trägt der Streithelfer seine Kosten selbst.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 09.11.2021 auf 21.000,00 € festgesetzt; ab dem 10.11.2021 auf 16.000,00 €.
Gründe
(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2 i.V.m. 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
I.
(Symbolfoto: microstock3D/Shutterstock.com)Der Kläger verlangt gesamtschuldnerisch von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung seiner Rechte aus der DS-GVO. Der Streithelfer hatte im Auftrag des Beklagten zu 2), dieser wiederum handelnd namens des Beklagten zu 1) eine Recherche durchgeführt und hierbei u. a. Erkenntnisse über den Beklagten im Zusammenhang mit strafrechtlich relevanten Sachverhalten gewonnen. Der Beklagte zu 1) nahm dies zum Anlass, die vom Kläger beantragte Mitgliedschaft beim Beklagten zu 1) abzulehnen, nachdem dessen Vorstandsmitglieder durch den Beklagten zu 2) über das Ergebnis der Recherche unterrichtet worden waren.
Das Landgericht hat einen Schadensersatz in Höhe von 5.000,00 € wegen des Verstoßes gegen die DS-GVO durch die Beklagten für angemessen erachtet. Während der Kläger mit seiner Berufung weiterhin die Zahlung des ursprünglich verlangten Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 21.000,00 € weiterverfolgt, haben die Beklagten und der Streithelfer jeweils für sich selbstständige Berufungen mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegt. Sie haben aus unterschiedlichen Gründen bereits einen Haftungsgrund für nicht gegeben angesehen. Nach Hinweisen des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2021 haben die Beklagten und der Streithelfer ihre Berufungen zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechsel[…]