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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wann genießt ein (Alt-)Gebäude Bestandsschutz?

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Hochwassergeschädigtes Mehrfamilienhaus verliert Bestandsschutz
Das Urteil befasst sich mit der zentralen Frage, unter welchen Voraussetzungen ein beschädigtes oder teilweise zerstörtes Gebäude noch Bestandsschutz genießt und damit privilegiert wiederaufgebaut werden darf. Es geht insbesondere darum, wann eine Baugenehmigung für ein Altgebäude als erloschen gilt und damit der Bestandsschutz entfällt. Damit in Zusammenhang steht die Problematik, ob und inwieweit Abweichungen von geltenden Abstandsflächen zulässig sind. Das Kernthema ist somit die Reichweite des Bestandsschutzes für die Wiedererrichtung von Gebäuden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 L 632/21  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Verwaltungsgericht Aachen entschied, dass ein durch Hochwasser beschädigtes Mehrfamilienhaus keinen Bestandsschutz mehr genießt und die erteilte Baugenehmigung für den Wiederaufbau aufgrund von Verstößen gegen nachbarschützende Vorschriften, insbesondere Abstandsflächen, rechtswidrig ist.

Liste der zentralen Punkte aus dem Urteil:

Aufschiebende Wirkung der Klage: Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Wiederaufbau des Mehrfamilienhauses an.
Einstellung der Bauarbeiten: Eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung zur vorläufigen Einstellung der Bauarbeiten wurde verlangt.
Verstoß gegen Abstandsflächen: Das Wiederaufbauvorhaben des Beigeladenen verstieß gegen nachbarschützende Vorschriften bezüglich der Einhaltung von Abstandsflächen.
Kein Bestandsschutz für das beschädigte Gebäude: Das Gericht stellte fest, dass das durch Hochwasser beschädigte Gebäude keinen Bestandsschutz mehr genießt.
Rechtswidrigkeit der geringeren Tiefe der Abstandsfläche: Die von der Antragsgegnerin gestattete geringere Tiefe der Abstandsfläche wurde als rechtswidrig angesehen, da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 12 Satz 2 BauO NRW 2018 nicht erfüllt waren.
Keine gesetzliche Grundlage für Verzicht auf Abstandsflächen: Weder die planungsrechtliche Notwendigkeit noch die Möglichkeit des Bauens an der Grenze rechtfertigten einen Verzicht auf die Einhaltung der Abstandsflächen.


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