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Wohngebäudeversicherung – Zahlung Kosten für Sicherheits-/Gesundheitsplan

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LG Köln  – Az: 20 S 5/19 – Urteil vom 04.12.2019

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgericht Köln vom 10.10.2018, Az. 126 C 95/18, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) Bezug genommen.

Das Amtsgericht Köln hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, auf den streitgegenständlichen Schadensfall sei die BaustellenV, aus der sich eine Pflicht der Versicherungsnehmerin der Beklagten zur Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsplanes ergeben könnte, nicht anwendbar. Es handle sich zudem nicht um eine Baustelle im Sinne der Verordnung. Ein Anspruch der Klägerin ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH mit Blick auf die Richtlinie 92/57/EWG.

Mit ihrer Berufung begehrt die Klägerin die Zahlung von 999,60 EUR unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Amtsgerichts. Zudem sei das Amtsgericht zur Vorlage an den EuGH verpflichtet gewesen.

Der Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Amtsgerichtes Köln Az. 126 C 95/18, vom 10.10.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 999,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.02.2018 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren von 62,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Im Falle des Unterliegens die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zurecht eine Einstandspflicht der Beklagten abgelehnt.

Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung in Höhe von 999,60 EUR zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 1 VVG iVm dem Versicherungsvertrag iVm § 398 BGB.

Die Erstellung eines Sicherheits- und Ges[…]


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