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BGH – Az.: V ZR 145/21 – Urteil vom 11.11.2022
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2022 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts München – 7. Zivilsenat – vom 23. Juni 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist.
Der in der Berufungsinstanz erstmals gestellte Klageantrag wird abgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Kläger.
Von Rechts wegen
Zusammenfassung
Der vorliegende Text handelt von einem Fall, bei dem ein Kläger verlangt, dass der Beklagte den Bewuchs auf dessen Grundstück auf eine maximale Höhe von vier Metern beschränkt. Die beiden Parteien sind Grundstücksnachbarn, deren Grundstücke aus der Teilung eines gemeinsamen Grundstücks entstanden sind. Der Beklagte ist Eigentümer des Restgrundstücks, während der Kläger das heutige Grundstück 1523/21 besitzt. Der Beklagte hatte sich verpflichtet, den Bewuchs auf einer von der Klägerseite noch zu vermessen Teilfläche des Grundstücks auf eine maximale Höhe von vier Metern zu beschränken. Hierfür wurde eine Grunddienstbarkeit bestellt und im Grundbuch eingetragen. Das Grundbuch des dienenden Grundstücks 1523/17 benannte das Grundstück 1523 als herrschendes Grundstück. Später erwarb der Beklagte das Restgrundstück 1523 und das Grundstück 1523/17. In der Klage ging es darum, ob die Grunddienstbarkeit zugunsten des Grundstücks 1523/21 entstanden ist. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Voraussetzungen für die Belastung eines Grundstücks mit einer Grunddienstbarkeit nicht erfüllt waren, da Einigung und Eintragung inhaltlich nicht übereinstimmten. Daher ist keine Grunddienstbarkeit zugunsten des Grundstücks 1523/21 entstanden.
Tatbestand:
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Beide Grundstücke – das der Kläger (Flurstück 1523/21) und das des Beklagten (Flurstück 1523/17) – sind aus der Teilung des Flurstücks 1523 hervorgegangen. Der Beklagte ist außerdem Eigentümer des nach der Teilung verbliebenen Restgrundstücks, das im Grundbuch weiterhin als Flurstück 1523 geführt wird. Anlässlich des Verkaufs der noch wegzumessenden, heute dem Grundstück des Beklagten (1523/17) entsprechenden Teilfläche des früheren Flurstücks 1523 verpflichtete sich die damalige Erwerberin am 25. Juli 1969 mit Wirkung gegen sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum gegenüber den jeweiligen Eigentümern unter ande[…]