Bundesarbeitsgericht
Az: 7 AZR 700/06
Urteil vom 13.06.2007
In Sachen hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. Mai 2006 – 19 Sa 2043/05 – aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 13. September 2005 – 5 (3) Ca 624/05 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 19. Februar 2005 geendet hat.
Der Kläger ist Arzt und war in der Zeit vom 1. Juni 1995 bis zum 31. Mai 1998 als Assistenzarzt in der Weiterbildung in der neurochirurgischen Abteilung des von dem beklagten Verein betriebenen Krankenhauses beschäftigt. Weiterbildender Arzt war Dr. W, der über eine Weiterbildungsbefugnis für die Dauer von drei Jahren verfügt.
Im Oktober 2003 bewarb sich der Kläger erneut bei dem Beklagten um eine Anstellung als Assistenzarzt, um seine Weiterbildung zum Facharzt für Neurochirurgie zu ergänzen. Dabei teilte er dem Beklagten mit, nach seiner Einschätzung könne er die Weiterbildung zum Facharzt für Neurochirurgie innerhalb eines halben Jahres abschließen.
Der Beklagte bot dem Kläger im Februar 2004 eine befristete Beschäftigung als Assistenzarzt in der Weiterbildung zum Facharzt für Neurochirurgie an. Der Personalleiter des Beklagten N schlug dem Kläger den Abschluss eines zum 31. Dezember 2004 befristeten Arbeitsvertrags vor. In einem persönlichen Gespräch kam der Kläger mit dem stellvertretenden leitenden Arzt Dr. C überein, die Befristung auf ein Jahr auszudehnen. Dies teilte der Kläger dem Personalleiter N am 20. Februar 2004 telefonisch mit. Unter dem 20. Februar 2004 unterzeichneten der Kläger und der Personalleiter N eine sog. „Einstellungs-/Veränderungsmitteilung“. Hierbei handelt es sich um ein zur Vorlage an den Betriebsrat bestimmtes Formular. Dieses hatte die in der Personalabteilung des Beklagten beschäftigte Mitarbeiterin T ausgefüllt. Sie hatte zu der Angabe „Einstellung .[…]