AG Duisburg – Az.: 77 C 1528/19 – Urteil vom 07.11.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückerstattung des Reisepreises sowie Schadensersatz.
Der Kläger buchte am 07.03.2019 über das Reisebüro … bei der Beklagten eine siebentägige Reise nach Abu Dhabi vom 11.03.2019 bis zum 18.03.2019. Der Reisepreis betrug EUR 1.521,00. Gegenstand der Reisebuchung war die Übernachtung im Hotel …, die Hin- und Rückflüge für die Strecke Düsseldorf / Abu Dhabi und ein Rail & Fly-Ticket für die 2. Klasse auf DB-Strecken. Hinsichtlich der Buchungsbestätigung wird auf Anlage K1, Bl. 7f, verwiesen. Im Hinblick auf die Rail & Fly-Fahrkarte wird auf Anlage K 2, Blatt 9 Bezug genommen.
Während der Buchung lagen dem Kläger die Hotelbeschreibung und die allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten vor. Mit der Buchung erkannte der Kläger die allgemeinen Reisebedingungen an.
Vor Reisebeginn erhielt der Kläger die Reiseunterlagen, bei denen sich auch das Flugticket befand. Sowohl in dem Katalog der Beklagten als auch auf dem Flugticket befand sich folgender Hinweis:
„… bietet in Kooperation mit der … und dem … die flexible Möglichkeit, den für den Urlaub preiswertesten innerdeutschen Abflughafen (inkl. Salzburg und Basel) entspannt zu erreichen.“
Diesbezüglich wird auf Anlage B 1 (Blatt 30) und B 5 (Blatt 41ff) verwiesen.
Ferner findet sich in den allgemeine Reisebedingungen (Anlage B 3, Blatt 36ff) unter Ziffer 10.4 sowie auf der Rückseite der von der Beklagten ausgestellten Rechnung (Anlage B 4, Blatt 40) der Hinweis, dass die Meldeschlusszeit am Abfertigungsschalter jeweils 90 Minuten vor der angegebenen Abflugzeit beträgt.
Des Weiteren ist im Katalog der Beklagten als auch auf der Internetseite der Beklagten folgender Text enthalten:
„Da bei öffentlichen Verkehrsmitteln Verspätungen und Ausfälle nie ganz ausgeschlossen werden können, sollten Sie ihre Zug-zum-Flugverbindung so wählen, dass sie ihren Abflughafen bequem erreichen. Jeder Reisende ist für seine rechtzeitige Anreise zum Flughafen selbst verantwortlich.“
Diesbezüglich wird auf Anlage B 1 (Bl[…]