Ordnungswidrigkeit und die Fallstricke ungenauer Bußgeldbescheide
Im Bereich des Verkehrsrechts sind Bußgeldbescheide ein häufiges Mittel, um Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften zu ahnden. Dabei handelt es sich um administrative Sanktionen, die bei Ordnungswidrigkeiten verhängt werden können. Ein zentrales Element im Umgang mit Bußgeldbescheiden ist ihre Konkretisierung. Das bedeutet, dass der Sachverhalt, der einer Ordnungswidrigkeit zugrunde liegt, präzise und detailliert beschrieben werden muss. Dies stellt sicher, dass der Betroffene genau versteht, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird und wie er sich dagegen verteidigen kann.
Ein unzureichend konkretisierter Bußgeldbescheid kann zu einem Verfahrenshindernis führen, was bedeutet, dass das Verfahren nicht fortgesetzt werden kann. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass Rechtsanwälte und andere juristische Akteure die Anforderungen an die Konkretisierung von Bußgeldbescheiden genau kennen und verstehen.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 OWi 140 Js 692/22 (14/22) >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Ein Bußgeldbescheid muss den Sachverhalt so konkret schildern, dass der Betroffene genau versteht, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Ein unzureichend formulierter Bescheid kann unwirksam sein und ein Verfahrenshindernis darstellen.
Zentrale Punkte aus dem Urteil:
Verfahrenshindernis führt zur Einstellung des Verfahrens auf Kosten der Staatskasse.
Der Bußgeldbescheid als Verfahrensgrundlage ist nichtig.
Eine bloße Angabe allgemeiner gesetzlicher Tatbestandsmerkmale im Bußgeldbescheid reicht nicht aus.
Der Sachverhalt muss so konkret dargestellt werden, dass der Betroffene den Tatvorwurf klar versteht.
Der Bußgeldbescheid vom 27.05.2022 erfüllt nicht die Anforderungen einer ausreichenden Konkretisierung der Tat.
Lichtbilder, die den Sachverhalt zeigen, sind nicht Teil des Bußgeldbescheids und können dessen Mängel nicht beheben.
Das Fehlen von Zeitangaben im Bußgeldbescheid stellt einen weiteren Mangel dar.
Eine Nachbesserung des Bußgeldbescheids durch die Bußgeldbehörde ist nicht möglich, aber ein neuer, korrekter Bußgeldbescheid kann erstellt werden.
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