Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – eigenmächtige Veränderung von Gemeinschaftsflächen

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Schöneberg, Az.: 770 C 48/15, Urteil vom 17.02.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.056,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.12.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte ist Mitglied der aus dem Rubrum ersichtlichen klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Hausverwaltung ist gemäß Verwaltervollmacht vom 16.12.2010 ermächtigt, die Klägerin außergerichtlich und gerichtlich zu vertreten, vgl. Kopie Bl. 53 d.A.

Auf der Eigentümerversammlung vom 25.04.2012 fassten die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft folgenden Beschluss, lfd. Nr. 76 der Beschlusssammlung, vgl. Kopie Bl. 56 d.A.:

„Bepflanzung auf dem Gemeinschaftsgrundstück

Jeder Bewohner ist eingeladen, im Hofbereich zu pflanzen und zu pflegen, was ihm gefällt. Hierfür entstehende Kosten sind vom jeweiligen Bewohner selbst zu zahlen. Niemand darf Pflanzen entfernen. In der Eigentümerversammlung 2013 soll abgestimmt werden, was davon bleiben kann und was vom jeweiligen Bewohner wieder entfernt werden muss und/oder ob eine Gartenplanung beauftragt werden soll.“

Die Beklagte pflanzte daraufhin im maßgeblichen Gemeinschaftsbereich Edelhölzer wie Bodendeckerrosen, japanischen Fächerahorn, Zierapfel und anderes.

Auf der Eigentümerversammlung vom 10.06.2014 fassten die Wohnungseigentümer folgender Beschluss, vgl. lfd. Nr. 95 der Beschlusssammlung, Kopie Bl. 13 d.A.:

„Erstellung einer Gartenplanung

Die Gemeinschaft wünscht, den Garten weiterhin in Eigenregie zu bepflanzen und zu pflegen.

Seitens der Gemeinschaft wird grundsätzlich gewünscht, dass der Naturgartencharakter erhalten bleibt.

Herr … organisiert einen Termin an dem interessierte Eigentümer teilnehmen können und bei dem die Wünsche der Bewohner besprochen und umgesetzt werden können.

Es kann eine Gartenbaufirma hinzugezogen werden. Arbeiten für Gesamtkosten von maximal 1000 Euro sollen durch die Verwaltung nach Weisung der involvierten Miteigentümer, nach Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat, in Auftrag gegeben werden.“

Im August 2014 trafen sich die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft im Gartenbereich de[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv