OLG Karlsruhe – Az.: 6 U 18/21 – Urteil vom 27.4.2022
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 2020, Az. 2 O 350/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last.
3. Dieses Urteil und das zu 1. bezeichnete Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger nimmt die beklagte Herstellerin des durch sie von einem Dritten zum Kaufpreis von 18.100 EUR mit einem von Kilometerstand von 61.500 km erworbenen Fahrzeugs vom Typ […] auf Schadensersatz in Anspruch, gestützt auf insbesondere eine behauptete Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Emissionskontrolle.
Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor […] ausgestattet, der nach der Abgasnorm Euro 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29. Juni 2007, S. 1 ff; nachfolgend VO 715/2007/EG) ausgewiesen ist. In die Brennkammer des Motors kann Abgas zurückgeführt werden, was geeignet ist, die Verbrennungstemperatur in einen Temperaturbereich zu reduzieren, in welchem weniger NOx-Partikel entstehen; die Motorsteuerungssoftware bedingt, dass die Abgasrückführung (im Folgenden: AGR) außerhalb eines bestimmten Temperaturbereichs reduziert wird. In dem hier gegenständlichen Fahrzeug ist ferner eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung verbaut; das Absenken der Kühlmitteltemperatur, das nicht über alle Betriebszustände hinweg erfolgt, führt dazu, dass die Temperatur im Motorblock und damit auch die Verbrennungstemperatur im Zylinder niedriger ist, was die NOx-Emissionen reduziert. Zudem sind für den warmlaufenden Motor – der auch für die Aktivierung der Kühlmittelsollwertabsenkung relevant ist – in Teilen andere AGR-Raten vorgesehen als für andere Betriebszustände. Das Fahrzeug verfügt nicht über einen SCR-Katalysator zur Abgasnachbehandlung.
Fahrzeuge des vorliegenden Typs sind Gegenstand einer Rückrufanordnung, die das Kraftfahrt-Bundesamts damit begründet hat, dass es normale Betriebsbedingungen gebe, unter denen die Regelung der Kühlmittelsolltemperatur nicht eingreife. Zuvor bot die Beklagte eine freiwillige Kundendienstmaßnahme an. Ein Software-Update wurde beim klägerischen Fahrzeug im Februar 2022 aufgespi[…]