Arbeitnehmer ohne Impfschutz erhalten keine Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz.
Ein Unternehmen aus dem Herstellungsbereich kämpft um Entschädigung für einen Mitarbeiter, der aufgrund eines positiven COVID-19-Tests behördlich angeordnet in Quarantäne musste. Das Unternehmen beantragte gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Entschädigung, die jedoch vom zuständigen Amt abgelehnt wurde, da der Arbeitnehmer keinen vollständigen Impfschutz vorweisen konnte. Das Unternehmen erhob Klage gegen den Bescheid. Doch das beklagte Land beruft sich darauf, dass bereits die ungenutzte Möglichkeit der Impfung zum Ausschluss des Entschädigungsanspruchs führe, und verweist auf Empfehlungen und Impfungen der Ständigen Impfkommission. Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen spricht von einer „Pandemie der Ungeimpften“ und betont die Wirksamkeit von Impfungen. Wer sich bewusst gegen eine Impfung entscheide, müsse selbst für die Folgen seiner Entscheidung einstehen.
Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, dass eine Klägerin eine gesetzliche Entschädigung für den Verdienstausfall ihres Mitarbeiters während einer Absonderung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erhält. Der Mitarbeiter war als Ansteckungsverdächtiger unter Absonderung gesetzt worden. Die Klägerin hatte bereits ihrem Mitarbeiter eine Entschädigung gezahlt. Das Gericht entschied, dass der Anspruch des Mitarbeiters auf Entschädigung nicht durch den Anspruchsausschluss für Personen, die eine Corona-Schutzimpfung nicht erhalten haben, ausgeschlossen ist. Das Gericht erklärte, dass das Infektionsschutzgesetz keine gesetzliche Grundlage für die Abfrage des Impfstatus bietet, um zu entscheiden, wer Anspruch auf Entschädigung hat. Das Gesetz sieht die Übermittlung von Gesundheitsdaten an das Gesundheitsamt nur für bestimmte Sondertatbestände vor. Die Kammer betonte, dass eine Absonderung für alle, auch für Geimpfte, vorgeschrieben ist, wenn eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde. Das Gericht wies darauf hin, dass eine Impfung nicht immer eine Absonderung verhindern kann.
VG Aachen – Az.: 7 K 1360/22 – Gerichtsbescheid vom 19.09.2022
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des M. S. (M1. )vom 08.06.2022 verpflichtet, der Klägerin eine Entschädigung gemäß § 56 IfSG in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum 10. bis 20. Januar 2022 für den Arbeitnehmer O. L. zu bewilligen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorl[…]