ArbG Berlin
Az.: 33 Ca 16090/08
Urteil vom 29.01.2009
I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26. September 2008 nicht aufgelöst wird.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.050,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung.
Der am … 1967 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 1. September 1996 auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10. März 1997 (Bl. 4 ff. d. A.) als Krankenpfleger im Senioren Centrum Am St. beschäftigt. Die Beklagte betreibt bundesweit 32 Pflegeheime, so genannte Senioren Centren (SC), davon zwölf in Berlin.
In § 1 Nr. 2 des Arbeitsvertrages vom 10. März 1997 behielt sich die Beklagte das Recht vor, dem Kläger innerhalb des Betriebes eine andere zumutbare Tätigkeit, die seiner Qualifikation und seinen Fähigkeiten entspricht, zuzuweisen. Nach § 11 des Arbeitsvertrages richten sich die Rechtsbeziehungen der Parteien u. a. nach dem mit der Gewerkschaft ver.di und der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft unter dem 17. April 2002 geschlossenen Entgelttarifvertrag (Bl. 33 ff. d. A.). Zuletzt war der Kläger in Entgeltgruppe 7 Stufe 3 eingruppiert. Seine monatliche Bruttovergütung beträgt etwa 2.350,00 EUR.
Im September 2002 erlitt der Kläger eine Luxationsfraktur des linken Sprungsgelenkes. Infolge der Verletzung kann er dauerhaft nicht mehr als Krankenpfleger eingesetzt werden. Im Juli 2004 empfahl der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) Berlin-Brandenburg e.V. eine Umschulung als berufliche Rehabilitationsmaßnahme. Das Versorgungsamt stellte einen Grad der Behinderung von 20 fest.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2005 (Bl. 56 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ihm keinen leidensgerechten Arbeitsplatz anbieten können, weil es im Bereich der Pflege keine leichten Tätigkeiten unter Berücksichtigung seiner Einschränkungen gebe und andere Arbeitsplätze nicht zu besetzen seien.
Ab Juni 2006 absolvierte der Kläger eine Ausbildung zum Kaufmann im Gesundheitswesen und schloss diese am 22. […]