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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kein Absehen vom Fahrverbot wenn keine Existenzgefährdung oder Arbeitsplatzverlust droht

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Fahrverbot und Geldbuße: Rechtsfolgen bei Abstandsverletzung
Im Straßenverkehr sind die Einhaltung des Sicherheitsabstandes und die Beachtung der Geschwindigkeitsbegrenzungen von zentraler Bedeutung, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Bei Verstößen gegen diese Regeln können neben Geldbußen auch Fahrverbote verhängt werden. Ein Fahrverbot stellt eine erhebliche Sanktion dar, die insbesondere Berufspendler und Personen, die auf ihr Fahrzeug angewiesen sind, hart trifft. Doch unter welchen Umständen kann von einem Fahrverbot abgesehen werden? Und wie werden Verstöße, insbesondere Abstandsverstöße, im Straßenverkehr gemessen und dokumentiert? Die Abstandsmessung und der Bußgeldbescheid spielen hierbei eine zentrale Rolle. Ebenso relevant sind das Verkehrszentralregister, in dem Verstöße erfasst werden, und technische Hilfsmittel wie das Verkehrskontrollsystem. In diesem Kontext sind auch Begriffe wie Eichschein und Observationsmaßnahme von Bedeutung, die die Rechtmäßigkeit und Genauigkeit der Messungen sicherstellen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 19 OWi-89 Js 2283/15-214/15   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Gericht entschied, dass trotz beruflicher Schwierigkeiten, die durch ein Fahrverbot entstehen könnten, kein Absehen vom Fahrverbot gerechtfertigt ist, solange kein Arbeitsplatzverlust oder Existenzgefährdung vorliegt.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Betroffene wurde wegen Unterschreitung des Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße von 185,00 EUR verurteilt.
Ein Fahrverbot von einem Monat wurde verhängt, welches nach Abgabe des Führerscheins in Kraft tritt.
Die Betroffene fuhr auf der Bundesautobahn 1 mit einem Abstand von nur 14 Metern bei 102 km/h.
Die Abstandsmessung wurde ordnungsgemäß durchgeführt mittels des Verkehrskontrollsystems VIDIT VKS 3.0.
Die Betroffene räumte den Verstoß ein und konzentrierte ihre Verteidigung auf das Fahrverbot.
Trotz beruflicher Mobilitätsbedürfnisse konnte die Betroffene keine Existenzg[…]


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