Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 11 SaGa 22/17 – Urteil vom 24.01.2018
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.10.2017 – 5 Ga 22/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes um die Untersagung einer Versetzung.
Der am . .19 geborene Verfügungskläger ist bei der Verfügungsbeklagten seit dem 01.05.1996 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 05.03.1996 (Bl. 26 d. A.) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel die bei der Beklagten geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, soweit arbeitsvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Der Verfügungskläger wurde als Experte im Bereich Finanzmanagement am Standort B beschäftigt. Er hat seit dem 01.05.2011 einen besonderen Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer gemäß den tarifvertraglichen Vorschriften.
Der anerkannte Grad der Behinderung des Verfügungsklägers mit Wirkung vom 10.04.2012 beträgt 40. Der Behinderung liegt laut Abhilfebescheid vom 19.09.2012 (Bl. 255 f. d. A.) eine psychische Erkrankung und Asthma bronchiale bei allergischer Diathese zugrunde. Seit dem 01.10.2012 ist er aufgrund Bescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 15.11.2012 (Bl. 254 d. A.) einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Unter dem 09.08.2012 hat die Verfügungsbeklagte mit dem Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan zur Umsetzung der Maßnahme „Shape Headquarters“ geschlossen (IA/SP Shape HQ). Wegen der Einzelheiten der der Vereinbarung wird auf Bl. 30 ff. d. A. verwiesen. Der Verfügungskläger ist seit dem 01.01.2013 der Organisationseinheit Projects and Operations (OE PRO) zugeordnet. Sein bisheriger Arbeitsplatz war weggefallen. Die Verfügungsbeklagte unterhält den Betrieb F (F G ) mit Standorten in B und D .
Die Belegschaft wurde über die Neuordnung der OE PRO in den Veranstaltungen vom 11.12.2012 und 03.01.2013 informiert. Wegen der Einzelheiten der Vortragsfolien der Veranstaltungen wird auf Bl. 46 ff., 54 ff. d. A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 21.09.2017 (Bl. 56 f. d. A.) versetzte die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis 30.04.2019 vorläufig in den Betrieb F G an den Standort D unter Zuweisung der Position Experte Projektmanagement im Bereich Standard Products.
Die Verfügungsbeklagte hatte zuvor den Betriebsrat T (T ) als Betriebsrat des abgebenden Betriebs als auch den Betriebsrat des Betrie[…]