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Schmerzensgeld bei Schädelhirntrauma 1. Grades

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LG Düsseldorf, Az.: 22 S 68/12 Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22.03.2012, Az. 232 C 13779/11, unter Zurückweisung der Berufung und Anschlussberufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2011 zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 37,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2011 zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von durch außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung von 272,87 € an Rechtsanwalt Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 53 % und die Beklagten zu 47 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagten zu 40 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Änderungen und Ergänzungen haben sich in der Berufungsinstanz wie folgt ergeben: Die Klägerin trägt mit ihrer Anschlussberufung im Schriftsatz vom 13.06.2012 vor, dass ihr während der Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit Frau xxx zur Seite gestanden und während dieser Zeit die entsprechenden Arbeiten im Haushalt ausgeführt habe. Durchschnittlich habe sie pro Woche im August und September einen Ausfall von 20 Stunden pro Woche erlitten. Mit Schriftsatz vom 15.10.2012 konkretisiert sie ihren Vortrag dahingehend, dass sie täglich einkaufe und putze. Insbesondere säubere sie das Bad und mache die Betten. Abends bereite sie ein warmes Essen und die Verpflegung für ihre Berufstätigkeit zu. Mindestens drei Maschinen Schmutzwäsche müssten wöchentlich angestellt werden, zum Trocknen auf die Leine gehängt und sodann abgehängt und gebügelt werden. Für die Bügelarbeit benötige sie täglich eineinhalb bis zwei Stunden. Zwei- bis dreimal die Woche gehe sie zur Sparkasse und sei im 70 m² großen Garten tätig. An all diesen Arbeiten sei sie unfallbedingt verhindert gewesen. Bei dem Unfall vom 24.07.2011 sei auch die Keramikverblendung der überkronten Zähne 11 und 12 beschädigt worden. Die Wiederherstellungskosten würden sich auf 1.566,20 € belaufen. Da die Krankenkasse 341,88 € erstattet habe, würden 1.224,32 € verbleiben. Zudem beansprucht sie eine Unkostenpauschale von 22,50 € (75 % von 30,00 €). Die Beklagten bestreiten das Vorbringen der Klägerin zu ihrem geltend gemachten Haushaltsführungsschaden. Hinsichtlich der Beschädigung der Keramikverblendungen bestreiten sie mit Nichtwissen, dass die Beschädigung unfallbedingt erfolgt sei und die Wiederherstellungskosten sich auf 1.566,20 € belaufen würden. II. Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihr erstinstanzliches Begehren weiter und erstreben die Klageabweisung. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Berufung und mit ihrer Anschlussberufung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 3.006,24 € mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 2.088,00 € und aus 918,24 € ab Rechtshängigkeit. Die Beklagten beantragen, die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen. III. 1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden….


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