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Zinseinkünfte: Schätzung und Zurechnung durch das Finanzamt

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FG Rheinland-Pfalz
Az.: 3 K 1659/00
Urteil vom 20.11.2002

In dem Finanzrechtsstreit wegen Einkommensteuer 1991 bis 1996 hat der 3. Senat aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. November 2002 für Recht erkannt:
I. Die Einkommensteuer-Änderungsbescheide 1991, 1994 und 1995 vom 11. Oktober 2000 werden dahin geändert, dass die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen um 137.321,– DM (1991), 133.159,– DM (1994) und 132.541,– DM (1995) vermindert werden. Die Einkommensteuer-Änderungsbescheide 1992, 1993 und 1996 vom 04. Januar 1999 und die Einspruchsentscheidung vom 30. März 2000 werden aufgehoben.

Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer 1991, 1994 und 1995 wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist für die Kläger wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Streitig ist die Hinzuschätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger ist Diplomkaufmann und erzielt als Managementberater Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sowie als Professor für Management der Wirtschaftshochschule … Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin, eine gelernte Bankkauffrau, ist als Geschäftsführerin einer GmbH nichtselbständig. Darüber hinaus erzielten die Eheleute in den bzw. einzelnen Streitjahren weitere Einkünfte, u. a. aus Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen.

Der Kläger war außerdem seit 1993 bis etwa 1996/1997 neben dem … wohnenden Herrn … Gesellschafter der … S. A. mit Sitz in …. Die Gesellschaft betrieb „die Durchführung sämtlicher Geschäfte, welche direkt oder indirekt mit der Beratung von Unternehmen sowie der Umsetzung von Strategien und Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf Markterschließung, Internationalisierung und Investitionen zu tun haben“. (Vgl. I Art 3 des Gesellschaftsgründungsvertrages vom 28. Oktober 1993, Bl. 10/93 ESt-Akten Bd. II).

Am 19. Februar 1991 wurde bei einer Grenzkontrolle bei Einreise des Klägers von Luxemburg nach Deutschland ein Depotauszug per 18.2.91 über festverzinsliche Wertpapiere, Aktien und Fondsanteile mit einem Tageswert von über 1.800.000,– DM, der keinen Namen, sondern lediglich die Bezeichnung 746/1134/003 Lux 1134 trägt, sowie eine weitere Unterlage mit der Bezeichnung „Lux 1134″ aufgefunden (Bl. 4 bis 6 Steufa-Berich[…]


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