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Gewerberaummietvertrag – Kombination Staffelmiete mit Indexklausel wirksam

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Gewerberaummietvertrag: Wirksamkeit von Staffel- und Indexmiete
Der vorliegende Fall dreht sich um einen Gewerberaummietvertrag, in welchem die Kombination von Staffelmiete und Indexklausel zur Mietanpassung vereinbart wurde. Das Kernproblem liegt in der Frage, ob diese Kombination rechtlich zulässig ist und ob die vorgenommenen Mietanpassungen auf dieser Grundlage wirksam sind.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 88/22   >>>

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Die Position der Beklagten
Die Beklagte argumentierte, dass sie nicht zur Zustimmung zur Mieterhöhung verpflichtet sei. Sie vertrat die Ansicht, dass ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Klägers nach den vertraglichen Regelungen nicht gegeben sei. Zudem sei der im Vertrag genannte Lebenshaltungsindex bei Vertragsabschluss im Jahr 2001 nicht mehr aktuell gewesen. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten wurde von der Beklagten als Privatgutachten und nicht als Schiedsgutachten eingestuft. Sie kritisierte, dass siebei der Erstellung des Gutachtens nicht ausreichend beteiligt wurde und ihr kein rechtliches Gehör gewährt wurde.
Die Argumentation des Klägers
Der Kläger verwies darauf, dass die Mietanpassungsklausel im Vertrag zulässig sei. Er argumentierte, dass Dauerschuldverhältnisse, wie Mietverträge, von bestimmten Klauselverboten ausgenommen seien. Der Kläger betonte, dass der Vertrag Verhandlungen über die Mieterhöhung vorsieht, die an den Lebenshaltungsindex gekoppelt sind. Er wies darauf hin, dass der Vertrag auf Nachfolgeindizes verweist, weshalb der Verbraucherpreisindex für Deutschland als Bezugsgröße herangezogen werden sollte.
Die rechtliche Bewertung
Der Senat stellte fest, dass die Kombination von Staffel- und Indexmiete in diesem speziellen Fall zulässig sei. Dies lag insbesondere an der konkreten Ausgestaltung der vertraglichen Regelungen. Es wurde betont, dass die Parteien den Lebenshaltungskostenindex als Maßstab für Wertanpassungen festgelegt hatten. Der Sachverständige hatte diesen Index korrekt ermittelt. Zudem wurde klargestellt, dass der Schiedsgutachter nicht als Richter fungiert und sein Gutachten einer sachlichen Nachprüfung durch das ordentliche Gericht unterliegt.
Ergebnis
Die Kombination von Staffel- und Indexmiete im vorliegenden Gewerberaummietvertrag wurde als rechtlich zulässig erachtet. Die vorgenommenen Mietanpassungen basierend auf dieser Kombination wurden als wirksam bes[…]


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