Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de
Der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf eine Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht (BGH, Beschluss vom 17.11.2005, Az: I ZB 45/05). Bei einer Zwangsvollstreckung nach dem Berliner Modell kann der Vermieter die erheblichen Kosten einer zwangsweisen Wohnungsräumung oder Hausräumung einsparen. Der Gerichtsvollzieher tauscht bei einer Zwangsräumung nach dem Berliner Modell lediglich das Wohnungsschloss aus. Dem Mieter müssen jedoch seine persönlichen Gegenstände (Fotos, Pass, etc.) herausgegeben werden.[…]