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KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 166/17 – 162 Ss 95/17 – Beschluss vom 12.07.2017

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. Mai 2017 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG).
Gründe
Der Senat merkt lediglich an:

Mit Blick auf die Höhe der Geldbuße kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgen. Keiner der Zulassungsgründe liegt hier vor.

1) Die vom Betroffenen erhobenen Verfahrensrügen führen nicht zum Erfolg, denn sie sind sämtlich nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (i.V.m. §§ 79 Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 3 Satz 1 und 3 OWiG) vorgeschriebenen Form begründet worden. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist eine Verfahrensrüge, zu der auch die Geltendmachung der Verletzung des rechtlichen Gehörs zählt, nur dann in zulässiger Weise erhoben, wenn der Beschwerdeführer die den Mangel enthaltenden Tatsachen angibt. Diese Angaben haben mit Bestimmtheit und so genau und vollständig (ohne Bezugnahmen und Verweisungen) zu erfolgen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift – ohne Rückgriff auf die Akte – im Sinne einer vorgezogenen Schlüssigkeitsprüfung erschöpfend prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, falls die behaupteten Tatsachen zutreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2013 – 2 StR 34/13 –, juris; Gericke in KK, StPO 7. Aufl., § 344 Rn. 38-39 m.w.N.; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 17. Aufl., § 79 Rn. 27d).

a) Soweit der Betroffene rügt, er sei von der ausgeurteilten Höhe der Geldbuße – im Vergleich zu der im Bußgeldbescheid festgesetzten Höhe – „völlig überrascht“ worden, weil ein rechtlicher Hinweis auf die Möglichkeit der Erhöhung der Geldbuße im gerichtlichen Verfahren zuvor nicht ergangen sei, so hätte es im Rahmen der ordnungsgemäßen Erhebung der Verfahrensrüge der Darlegung bedurft, dass die mit dem Bußgeldbescheid übermittelte Rechtsbehelfsbelehrung keinen entsprechenden Hinweis enthielt (vgl. OLG Stuttgart VRR 2013, 473; Senat, Beschluss vom 3. März 2016 – 3 Ws (B) 108/16 –, juris und NZV 2015, 355). Das Rügevorbringen verhält sich indes hierzu nicht.

b) Der Betroffene dringt mit der Verfahrensrüge auch insoweit[…]


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