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Elterliche Aufsichtspflicht – Zündelndes Kind

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Oberlandesgerichts Nürnberg
Az. 3 U 2441/00
Urteil vom 28.11.2000

Zusammenfassung des Urteils:
Wissen aufsichtspflichtige Eltern, dass ihr minderjähriges Kind zum Zündeln neigt, so sind an ihre Aufsichts- und Belehrungspflicht erhöhte Anforderungen zu stellen. Sie müssen dafür Sorge tragen und bei Anlass kontrollieren, dass ihr zum Zündeln neigendes Kind nicht für längere Zeit unkontrolliert in den Besitz eines Feuerzeuges gelangt. Kommt es infolge einer schuldhaften Verletzung der Aufsichtspflicht zu einem Schaden, bei dem ein Dritter geschädigt wird (im konkreten Fall eine Grundschule, auf deren Toilette der 8-jährige Schüler einen Schwelbrand verursachte), so hat der Aufsichtspflichtige (bzw. die hinter ihm stehende Haftpflicht-Versicherung) den Fremd-Schaden zu ersetzen.

Auszug aus den Urteilsgründen:
I.
Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen. Es wird daher insoweit auf die Gründe des angefochtenen Ersturteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Wegen schuldhafter Verletzung ihrer Aufsichtspflicht haftet die Beklagte gemäß § 832 Abs. 1 BGB für die Folgen des Schwelbrandes, den ihr Sohn XY, der Beklagte zu 1), am Mittwoch, den 5. 11. 1997, in der Mädchentoilette der Grundschule Steinach verursacht hat. Die Klägerinnen, die als Versicherer der Stadt Steinach, dem Träger der Schule, den Gebäude- und Inventarschaden in der unstreitigen Höhe von DM 29.122,– und DM 1.075,48 ersetzt haben, können deshalb aus übergegangenem Recht gemäß § 67 VVG die Schadensersatzansprüche der Stadt Steinach wegen Beschädigung ihres Eigentums geltend machen.
a) Die Beklagte war als alleinerziehungsberechtigte Mutter Inhaberin des Personensorgerechts und gegenüber ihrem damals noch nicht ganz 9-jährigen Sohn XY zur Aufsicht verpflichtet. Unstreitig war ihr bekannt, dass er gern mit dem Feuer spielte und schon zweimal vor … 1997 in der Schule „gezündelt“ hatte. Für die Pflicht zur Aufsicht über Kinder sowohl hinsichtlich der Belehrung über die Gefahren des Feuers als auch der Überwachung eines möglichen Umgangs mit Zündmitteln, an die schon im Normalfall strenge Anforderungen zu stellen ist (vgl. BGH NJW 1993, 1003), gelten besonders gesteig[…]


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