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Rechtsanwälte Kotz GbR

Pferdekaufvertrag – Gewährleistungsausschluss

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LG Frankfurt – Az.: 2-32 O 95/17 – Urteil vom 05.04.2018

Das Versäumnisurteil vom 23.05.2017 wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 21.000,00 € seit dem 10.01.2017 sowie aus 2.700,00 € ab 11.04.2017 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Pferdes … (Stute, Oldenburger, Lebens-Nr.: …) sowie Herausgabe der zu dem Pferd gehörenden Eigentumsurkunde und des Pferdepasses.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte mit der Annahme des im Klageantrag zu 1 näher bezeichneten Pferdes in Verzug ist.

3. Es wird weiter festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin alle weiter entstehenden notwendigen Aufwendungen für die Unterhaltung des im Klageantrag zu 1 näher bezeichneten Pferdes zu ersetzen, insbesondere Kosten für Unterstellung, Fütterung, Pflege, Bewegen, tierärztliche Untersuchung und Behandlung sowie Inanspruchnahme eine Hufschmiedes.

4. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin eine außergerichtliche Anwaltsvergütung zu erstatten in Höhe von 1.171,67 €.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Pferd.

Die Klägerin suchte für ihre Tochter ein zuverlässiges und ruhiges Reitpferd.

Die Beklagte betreibt einen Reit-, Ausbildungs- und Handelsstall für Dressurpferde.

Sie bietet regemäßig im Internet Pferde zum Kauf an. Das streitgegenständliche Pferd „…“ (Stute, Oldenburger, Lebens-Nr.: …) bot die Beklagte Mitte 2016 über die Internetplattform … zum Kauf an.

Die Klägerin und ihre Tochter besichtigten und erprobten das Pferd am 03.07.2016 in der Reitanlage der Beklagten. Das Pferd wurde dabei von der Tochter der Klägerin geritten. Die Beklagte versicherte, das Pferd sei absolut brav, zuverlässig und auch für ein Kind geeignet.

Zwischen den Parteien wurde eine tierärztliche Kaufuntersuchung vereinbart und am 08.07.2016 durchgeführt. Die Untersuchung war ohne besonderen Befund. In dem Untersuchungsprotokoll wurde unter anderem angekreuzt: Nervensystem: o.b.B. Verhalten: o.b.B., Augen: Konjunktiven: o.b.B, vorderer Abschnitt mit Lidern, Kornea, vorderer Augenk[…]


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