Ein Skifahrerunfall mit komplizierten gesundheitlichen Folgen steht im Mittelpunkt dieses Rechtsstreits. Der Kläger und der Beklagte kollidierten beim Skifahren, was zu erheblichen Verletzungen auf beiden Seiten führte. Der Knackpunkt des Falls liegt in der Frage der Haftungsquote und der Zulässigkeit einer Teilklage für Schmerzensgeld. Der Beklagte argumentiert, dass bei Unklarheit des Unfallhergangs eine Haftungsquote von 50:50 gelten sollte und dass die Forderung nach zusätzlichem Schmerzensgeld unzulässig sei.
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Haftungsquote und Unfallhergang
Skikollision führt zu rechtlichem Streit: Hauptverantwortung beim Beklagten, zusätzliches Schmerzensgeld für den Kläger. (Symbolfoto: Alena Kuzmina /Shutterstock.com)
Der Beklagte vertritt die Ansicht, dass bei Unklarheit des Unfallhergangs eine Haftungsquote von 50:50 angemessen wäre. Er argumentiert, dass beide Parteien gleichermaßen für den Unfall verantwortlich seien. Das Gericht jedoch stützt sich auf die Regeln des internationalen Skiverbands und Zeugenaussagen, um festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger von hinten genähert hat. Dies impliziert, dass der Beklagte die Hauptverantwortung für den Unfall trägt.
Schmerzensgeld und anstehende Operation
Der Beklagte argumentiert weiter, dass die Teilklage hinsichtlich des Schmerzensgeldes unzulässig sei. Er meint, dass die anstehende Operation des Klägers und mögliche Spätfolgen bereits im ursprünglich gezahlten Schmerzensgeld von 6.000 € enthalten sein sollten. Das Gericht jedoch sieht das anders. Es betont, dass der Kläger aufgrund der Schwere seiner Verletzungen und der Wahrscheinlichkeit von Spätfolgen einen Anspruch auf zusätzliches Schmerzensgeld hat.
Eigenbeteiligung und Vorteilsausgleich
Der Beklagte stellt auch die Forderung des Klägers nach Erstattung einer Eigenbeteiligung von 59,05 € in Frage. Er argumentiert, dass diese Kosten durch Einsparungen bei den häuslichen Verpflegungskosten ausgeglichen werden sollten. Das Gericht geht auf diesen Punkt jedoch nicht explizit ein, was darauf hindeuten könnte, dass es diese Argumentation a[…]