Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Skikollision und Schmerzensgeld: Haftungsquote und Schadensersatz

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Ein Skifahrerunfall mit komplizierten gesundheitlichen Folgen steht im Mittelpunkt dieses Rechtsstreits. Der Kläger und der Beklagte kollidierten beim Skifahren, was zu erheblichen Verletzungen auf beiden Seiten führte. Der Knackpunkt des Falls liegt in der Frage der Haftungsquote und der Zulässigkeit einer Teilklage für Schmerzensgeld. Der Beklagte argumentiert, dass bei Unklarheit des Unfallhergangs eine Haftungsquote von 50:50 gelten sollte und dass die Forderung nach zusätzlichem Schmerzensgeld unzulässig sei.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 30 O 53/17  >>>

[toc]
Haftungsquote und Unfallhergang
Skikollision führt zu rechtlichem Streit: Hauptverantwortung beim Beklagten, zusätzliches Schmerzensgeld für den Kläger. (Symbolfoto: Alena Kuzmina /Shutterstock.com)

Der Beklagte vertritt die Ansicht, dass bei Unklarheit des Unfallhergangs eine Haftungsquote von 50:50 angemessen wäre. Er argumentiert, dass beide Parteien gleichermaßen für den Unfall verantwortlich seien. Das Gericht jedoch stützt sich auf die Regeln des internationalen Skiverbands und Zeugenaussagen, um festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger von hinten genähert hat. Dies impliziert, dass der Beklagte die Hauptverantwortung für den Unfall trägt.
Schmerzensgeld und anstehende Operation
Der Beklagte argumentiert weiter, dass die Teilklage hinsichtlich des Schmerzensgeldes unzulässig sei. Er meint, dass die anstehende Operation des Klägers und mögliche Spätfolgen bereits im ursprünglich gezahlten Schmerzensgeld von 6.000 € enthalten sein sollten. Das Gericht jedoch sieht das anders. Es betont, dass der Kläger aufgrund der Schwere seiner Verletzungen und der Wahrscheinlichkeit von Spätfolgen einen Anspruch auf zusätzliches Schmerzensgeld hat.
Eigenbeteiligung und Vorteilsausgleich
Der Beklagte stellt auch die Forderung des Klägers nach Erstattung einer Eigenbeteiligung von 59,05 € in Frage. Er argumentiert, dass diese Kosten durch Einsparungen bei den häuslichen Verpflegungskosten ausgeglichen werden sollten. Das Gericht geht auf diesen Punkt jedoch nicht explizit ein, was darauf hindeuten könnte, dass es diese Argumentation a[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv