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Gemeinschaftskonto – Anfechtbarkeit einer Überweisung bei Irrtum

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 OLG Schleswig-Holstein
Az.: 11 U 44/10
Urteil vom 06.10.2011

1. Die Berufung des Klägers vom 26.03.2010 gegen das am 12.03.2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.000,– € festgesetzt.

Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von dem beklagten Land die Zustimmung zur Auskehrung eines beim Amtsgericht … zum Az. … hinterlegten Betrages in Höhe von 7.000,– €.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem landgerichtlichen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Anfechtung der Überweisung des Klägers auf das Gemeinschaftskonto seiner Eltern gemäß Anlage K 2 dem Kläger keinen Anspruch auf Zustimmung zur Auskehrung des geltend gemachten Betrages verschaffe.
Ein Anfechtungsrecht des Klägers sei nicht gegeben. Die vom Kläger behauptete Unkenntnis, dass es sich bei dem Gemeinschaftskonto seiner Eltern um ein Oder-Konto gehandelt habe, stelle keinen zur Anfechtung berechtigenden erweiterten Inhaltsirrtum dar, sondern einen unbeachtlichen Motivirrtum.
Mit der Behauptung des Klägers, er habe durch die Überweisung auf das Gemeinschaftskonto nur seiner Mutter schenkweise einen Betrag zuwenden wollen und nicht gewusst, dass seine Eltern ihr Gemeinschaftskonto als Oder-Konto geführt hätten, habe er nicht hinreichend dargetan, dass er einem Irrtum im Hinblick auf die Natur des Gemeinschaftskontos als Oder- statt als Und-Konto unterlegen sei. Ein Gemeinschaftskonto stelle nämlich sowohl das von den Eltern des Klägers geführte Oder-Konto, welches eine Einzelberechtigung beider Kontoinhaber und damit das typische Ehegattenkonto darstellen würde, als auch das sogenannte Und-Konto mit gemeinsamer Verfügungsberechtigung beider Inhaber des Kontos dar. Auch bei einem Gemeinschaftskonto in Form des Und-Kontos habe die Mutter des Klägers nicht allei[…]


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