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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit des Fitnessstudios rechtfertigt keine Kündigung!

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AMTSGERICHT München
Az.: 211 C 33983/00
Urteil vom 30.01.2001

Das Amtsgericht München erlässt in dem Rechtsstreit am 30.01.2001 ohne mündliche Verhandlung aufgrund der bis zum 30.12.2000 eingegangenen Schriftsätze folgendes Endurteil gemäß § 495a ZPO:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 768,60 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 26.08.2000 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage erwies sich auch als begründet.
Der Beklagte hat mit der Klagepartei einen Nutzungsvertrag über eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen. Daher ist er zur Zahlung des entsprechenden Entgeltes verpflichtet, auch wenn er die Einrichtung nicht benutzt. Ein Recht zu einer außerordentlichen Kündigung, das durch die Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen ist, liegt nicht vor. Die Absicht des Beklagten, das Studio dreimal wöchentlich zu benutzen, ist möglicherweise ein Motiv für den Abschluß des Nutzungsvertrages, nicht jedoch eine Vertragsbedingung. Die Tatsache, daß der Beklagte nur noch in der Lage ist, das Fitneßstudio der Klagepartei eingeschränkt zu benutzen, rechtfertigt jedoch keine Kündigung. Nachdem der Beklagte an den Tagen, an denen er in München ist, das Fitneßstudio auch benutzen kann, kommt es auf die Gültigkeit der entsprechenden AGB Bestimmungen im vorliegenden Falle nicht an. Nachdem eine außerordentliche Kündigung des Beklagten nicht ausgeschlossen ist, entgegnet auch Ziffer 4 der AGB der Klägerin keine durchgreifenden Bedenken. Auch auf die Wirksamkeit von Ziffer S der AGB kommt es nicht an, da der Beklagte die Nutzung des Fitneßstudios bei den relativ langen Öffnungszeiten aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unterläßt.
Die Klage war daher im vollen Umfange hinsichtlich der Hauptsache begründet.
Der Anspruch auf Ersatz der Rücklastschriftkosten ergibt sich aus den §§ 284, […]


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