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Antragstellerhaftung für Erstellung eines Vertragsentwurfs durch schlüssiges Verhalten

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Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass die Antragstellerin für die Notarkosten eines Vertragsentwurfs haftet, da sie diesen durch schlüssiges Verhalten beauftragt hat. Trotz fehlender ausdrücklicher Vereinbarung wurde ihr Verhalten als selbständiger Beurkundungsauftrag gewertet. Die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Kostenberechnung des Notars wurden zurückgewiesen, und sie wurde zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 W 37/15 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Beschwerde Erfolg: Die Beschwerde des Antragsgegners hatte Erfolg, und das Landgerichtsurteil wurde geändert.
Haftung für Notarkosten: Die Antragstellerin haftet für die Notarkosten, da sie den Vertragsentwurf durch schlüssiges Verhalten beauftragte.
Keine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich: Ein Beurkundungsauftrag kann ausdrücklich oder stillschweigend durch schlüssiges Verhalten erteilt werden.
Antragstellerin äußerte Änderungswünsche: Die Antragstellerin hat selbst Änderungen am Vertragsentwurf gefordert, was als Beurkundungsauftrag gewertet wurde.
Kostenschuld nach § 2 Nr. 1 KostO: Die Antragstellerin haftet für die Gebühren aufgrund ihrer Änderungswünsche.
Keine Befreiung von Kostenhaftung: Vereinbarungen im Kaufvertrag, dass der Käufer alle Kosten trägt, befreien die Antragstellerin nicht von der Kostenhaftung gegenüber dem Notar.
Unwirksamkeit mündlicher Auskünfte über Kosten: Mündliche Auskünfte über das Nichtanfallen von Kosten befreien nicht von der gesetzlichen Gebührenschuld.
Entscheidung unanfechtbar: Die Entscheidung ist unanfechtbar, da keine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte.

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Der Weg zur Haftung: Antragstellerin und die Notarkosten
Im Zentrum des vorliegenden Falls steht die Antragstellerhaftung bezüglich der Erstellung eines Vertragsentwurfs. Eine Antragstellerin fand sich in einer rechtlichen Auseinandersetzung wieder,[…]


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