Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kaffeekanne hinter Bremspedal verfangen – Verkehrsunfall und Haftung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OBERLANDESGERICHT KÖLN
Az.: 26 U 49/99
Verkündet am 10.05.2000
Vorinstanz: LG Bonn – Az.: 13 O 170/99

In dem Rechtsstreit hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2000 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. September 1999 13 0 170/99 – dahin abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 10.217,59 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. März 1999 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin nimmt den Beklagten zurecht gemäß §§ 823 Abs. l BGB, 61, 67 VVG, 15 Abs. 2 AKB auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Regulierung des Kaskoschadens in Anspruch, der durch das Fahrverhalten des Beklagten anlässlich des Unfalls vom 3. April 1998 an dem Lkw der Versicherungsnehmerin der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXX entstanden ist. Denn der Verkehrsunfall ist auf das grob fahrlässige Verhalten des Beklagten zurückzuführen.
Wie der Senat bereits im einzelnen in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2000 ausgeführt hat, hat sich die Bewertung des Verschuldensgrades, der dem Beklagten bei der Herbeiführung des Unfalls vom 3. April 1998 zur Last zu legen ist, an der konkreten Verkehrssituation zu orientieren, in der sich der Beklagte am 3. April 1998 befand, als sich nach seiner Darstellung seine Kaffeekanne hinter dem Bremspedal seines Kraftfahrzeugs verfing und es ihm nicht gelungen sein soll, sie mit dem Fuß bei Seite zu schieben. Der Beklagte hat insoweit vorgetragen, er habe wegen starken Regens abbremsen müssen, so dass seine auf dem Beifahrersitz abgestellte Tasche in den Fußraum des Kraftfahrzeugs gefallen sei und die darin befindliche Kanne sich aus der Tasche gelöst habe. Der Beklagte macht nicht geltend, dass sich zu dieser Zeit ein anderer Verkehrsteilnehmer vor ihm auf seiner Fahrbahn befunden habe. Jedenfalls unter diesen Umständen war es daher nicht geboten, mit der Hand in den Fußraum zu greifen, um die Kanne hinter der Bremse zu entfernen. Denn bei einem solchen Manöver – während der Weiterfahrt des Kraftfahrzeugs a[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv