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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsbedingte Kündigung – Sozialauswahl

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Im Mittelpunkt des vorliegenden Falles steht die betriebsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers durch seinen Arbeitgeber und die damit verbundene Frage der korrekten Durchführung der Sozialauswahl. Die Sozialauswahl ist ein zentrales Element im Arbeitsrecht, das sicherstellt, dass bei betriebsbedingten Kündigungen die sozialen Aspekte der betroffenen Arbeitnehmer berücksichtigt werden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ca 1919/19 >>>

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Hintergrund des Falles
Betriebsbedingte Kündigung: Ein Fall, der die Bedeutung einer korrekten Sozialauswahl im Arbeitsrecht unterstreicht. (Symbolfoto: ADragan /Shutterstock.com)

Der Kläger, seit dem 01.07.2012 bei der Beklagten beschäftigt, wurde am 27.09.2019 gekündigt. Die Beklagte argumentierte, dass die Kündigung betriebsbedingt sei. Der Kläger wandte sich jedoch gegen diese Kündigung und brachte vor, dass die Sozialauswahl nicht korrekt durchgeführt wurde. Er behauptete, dass es andere Arbeitnehmer im Unternehmen gäbe, die in einer vergleichbaren Position wie er selbst tätig sind und die für eine Kündigung in Betracht gezogen werden könnten.
Die Sozialauswahl im Detail
Der Kläger rügte die Sozialauswahl und führte an, dass es viele vergleichbare Arbeitnehmer im Unternehmen gäbe. Er argumentierte, dass er die Aufgaben dieser Mitarbeiter problemlos übernehmen könnte. Darüber hinaus behauptete er, dass es zum Zeitpunkt der Kündigung andere freie Stellen im Unternehmen gab, für die er qualifiziert gewesen wäre, die ihm jedoch nicht angeboten wurden.

Die Beklagte hielt dagegen, dass die Sozialauswahl korrekt durchgeführt wurde und betonte, dass der Kläger für die von ihm genannten freien Stellen nicht geeignet sei. Zudem vertrat die Beklagte die Auffassung, dass der Kläger ein leitender Angestellter sei.
Gerichtliche Entscheidung
Das Gericht stellte fest, dass die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung sozial ungerechtfertigt war. Es wurde betont, dass die Sozialauswahl betriebsbezogen durchgeführt werden muss. Das bedeutet, dass alle vergleichbaren Arbeitnehmer, die im selben Betrieb wie der gekündigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, in die Auswahlentscheidung einbezogen werden mÃ[…]


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