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Gefährliche Körperverletzung bei starker Alkoholisierung

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OLG Zweibrücken – Az.: 1 OLG 2 Ss 89/20 – Urteil vom 14.06.2021

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 17. September 2020 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Strafausspruch und

b) soweit eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision des Angeklagten und die dadurch veranlassten Auslagen des Nebenklägers – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft werden verworfen.

3. Die durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft angefallenen Kosten sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.

Die im Revisionsverfahren angefallenen besonderen gerichtlichen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die diesbezüglichen notwendigen Auslagen des Nebenklägers trägt der Angeklagte.
Gründe
(Symbolfoto: CGN089/Shutterstock.com)

Das Amtsgericht – Schöffengericht Speyer hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Des Weiteren hat es den Schmerzensgeldanspruch des Nebenklägers Z dem Grunde nach als gerechtfertigt festgestellt und von der weitergehenden Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. Das Landgericht hat die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich und die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass von der verhängten Freiheitsstrafe drei Monate wegen überlanger Verfahrensdauer als bereits vollstreckt gelten. Des Weiteren hat es den Angeklagten auf den am 12.01.2018 zugestellten Antrag des Nebenklägers verurteilt, an diesen ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 13.01.2018 zu zahlen.

Hiergegen wenden sich sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft – diese zu Ungunsten des Angeklagten – jeweils mit dem Rechtsmittel der Revision. Die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass[…]


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