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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geldbetragsschenkung – Einbeziehung in die Anschaffungskosten eines Grundstücks

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FG Köln
Az: 10 K 4657/04
Urteil vom 10.08.2006

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Streitsache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein ihnen von der Mutter des Klägers geschenkter Geldbetrag in Höhe von 90.000,00 DM in die Anschaffungskosten des bebauten Grundstücks H-Weg einzubeziehen ist.

Die Kläger sind in den Streitjahren zusammen veranlagte Eheleute.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 18. Dezember 1993 erwarben sie das bebaute Grundstück H-Weg zu einem Preis von 280.000,00 DM. Das Haus nutzen sie zu 60 % zu eigenen Wohnzwecken, der Rest wird ab 1.4.1994 von der Mutter des Klägers genutzt. Von dem Kaufpreis war ein Betrag von 100.000 DM sofort fällig. Dieser wurde von den Klägern durch zwei Schecks bezahlt, die am 20.12.1993 über ein Kontokorrentkonto der Kläger eingelöst wurden. Dieses Konto geriet mit diesem Betrag ins Soll. Die Restzahlung des Grundstückkaufpreises erfolgte am 04. März 1994.

Die Mutter schenkte dem Kläger aufgrund eines privatschriftlichen Schenkungsvertrags vom 28. Dezember 1993 einen Betrag von 90.000,00 DM zur Verwendung für den Erwerb des neuen Hauses. Die Gutschrift des geschenkten Betrags auf dem Kontokorrentkonto der Kläger erfolgte am 30. Dezember 1993. Bei dem Schenkungsbetrag handelte es ,sich um den Teilerlös aus einem Hausverkauf in der Stadt E. Dieses im Eigentum der Schenkerin stehende Haus wurde von ihr selbst bewohnt und wurde mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 28.12.1993 für 400.000 DM verkauft. Von dem Kaufpreis war ein Betrag von 150.000 DM sofort fällig und zahlbar. Die Schenkerin stellte den Klägern neben der Schenkung auch zwei Darlehen über insgesamt 270.000,00 DM für die Finanzierung des Hauskaufes und der nachträglichen Herstellungskosten zur Verfügung. Die schriftlichen Darlehensverträge datieren vom 01. Februar 1994. Hierfür wurde als Sicherheitsleistung der Schenkerin in einem der Darlehensverträge ein lebenslängliches Wohnrecht an der im Obergeschoss belegenen Wohnung eingeräumt.

In den Einkommensteuererklärungen 1993 bis 1997 bezogen die Kläger den geschenkten Betrag in die Anschaffungskosten des Hauses mit ein und machten jeweils – hinsichtlich des eigengenutzten Teils des Hauses – einen einsprechenden Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG sowie – hinsichtlich des an d[…]


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