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Bruchteilsgemeinschaft als parteifähiger Zusammenschluss

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Streit um Bruchteilsgemeinschaft: Klage abgewiesen
In einem komplexen Rechtsstreit hat das Kammergericht Berlin (KG Berlin) die Berufung eines Klägers gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin abgewiesen. Der Fall betraf die Frage, ob eine Bruchteilsgemeinschaft als parteifähiger Zusammenschluss anzusehen ist und somit klageberechtigt ist. Der Kläger berief sich auf eine notarielle Urkunde, welche seiner Meinung nach die Konstituierung einer solchen Gemeinschaft belege.

Direkt zum Urteil Az: 20 U 60/21 springen.

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Kammergericht Berlin widerspricht Kläger
Das Kammergericht stellte in seinem Beschluss vom 22.12.2021 (Az: 20 U 60/21) klar, dass eine Bruchteilsgemeinschaft gemäß § 741 BGB nicht als parteifähiger Zusammenschluss gilt. Die Auffassung des Klägers widerspricht der bestehenden Rechtsprechung und Literatur. Ausnahmen sind lediglich für besonders geregelte Arten der Bruchteilseigentümerschaft vorgesehen, wie beispielsweise bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
BGH-Entscheidung als Grundlage
Die Entscheidung des Kammergerichts beruht unter anderem auf einer grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 02. Juni 2005 (Az: V ZB 32/05). In dieser Entscheidung wurde dargelegt, warum eine Wohnungseigentümergemeinschaft mehr ist als eine reine Bruchteilsgemeinschaft und deshalb im Gegensatz zu dieser teilrechtsfähig ist. Die von dem Klägervertreter eingereichten notariellen Unterlagen führten nicht zur Konstituierung einer rechtsfähigen Gemeinschaft.
Fazit: Klage unzulässig
Aufgrund der dargelegten Rechtsprechung kam das Kammergericht Berlin zu dem Schluss, dass das Landgericht zutreffend die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Die Berufung des Klägers hatte offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, und es wurde keine mündliche Verhandlung über die Berufung für notwendig erachtet.
Das vorliegende Urteil
KG Berlin – Az.: 20 U 60/21 – Beschluss vom 22.12.2021

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29.04.2021, Az. 13 O 213/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen […]


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