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Erwachsenenadoption – Unterstützungsleistungen in Form eines Minijobs

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Erwachsenenadoption trotz vorheriger Beziehung? OLG Zweibrücken entscheidet
Die Frage der Erwachsenenadoption ist ein komplexes juristisches Thema, das in vielen Fällen zu kontroversen Entscheidungen führt. Im vorliegenden Fall hat das OLG Zweibrücken über einen Adoptionsantrag entschieden, bei dem die Beteiligten zuvor eine geschlechtliche Beziehung geführt hatten. Das Hauptproblem dieses Falles lag in der Frage, ob trotz einer solchen Beziehung ein Eltern-Kind-Verhältnis angenommen werden kann.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 UF 18/20 >>>

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Hintergrund des Falles
Das Amtsgericht Pirmasens hatte den Adoptionsantrag eines Mannes und einer Frau abgelehnt, da sie zuvor eine sexuelle Beziehung geführt hatten. Diese Beziehung dauerte laut Angaben des leiblichen Sohnes des Annehmenden etwa 10 Jahre. Die Beteiligten widersprachen dieser Darstellung nicht eindeutig. Das Gericht war der Ansicht, dass ihre Beziehung nicht in ein Vater-Tochter-Verhältnis übergegangen sei. Zudem gab es Hinweise darauf, dass die Beteiligten durch die Adoption die Erb- und Pflichtteilsfolge zu Lasten des leiblichen Sohnes ändern wollten.
Argumente des Annehmenden
Der Annehmende legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein. Er argumentierte, dass er die Anzunehmende seit 1999 kenne und ihre Beziehung, die auch sexuelle Kontakte beinhaltete, nur 6 Monate dauerte. Selbst sein Sohn habe ihre Beziehung nur als „Partnerschaft“ bezeichnet. Er betonte, dass sich ihre Beziehung in eine von Respekt und gegenseitiger Achtung geprägte Beziehung gewandelt habe, die einem Vater-Tochter-Verhältnis entspreche.
Entscheidung des OLG Zweibrücken
Das OLG Zweibrücken stellte fest, dass die Beschwerde zulässig sei. Es wies jedoch darauf hin, dass das Familiengericht den Adoptionsantrag zu Recht abgelehnt habe. Laut § 1767 Abs. 1 BGB kann eine Erwachsenenadoption nur dann erfolgen, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist, insbesondere wenn bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Das Gericht betonte, dass sexuelle Beziehungen nicht Bestandteil eines Eltern-Kind-Verhältnisses sind. Selbst wenn sich eine sexuelle Beziehung in eine freundschaftliche Beziehung gewandelt hat, schließt dies ein Eltern-Kind-Verhältnis aus. Das Gericht stellte auch fest, dass die Anzunehmende ihre Unterstützungsleistungen auf Grundlage eines „450-Euro-Vertrages“ erbrachte, was in einem Vater-Tochter-Verhältnis untypisch sei.
Schlussbemerkungen
Das OLG Zweibrüc[…]


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