OLG Hamm – Az.: III-1 RBs 220/19 – Beschluss vom 28.11.2019
Das angefochtene Urteil wird dahingehend abgeändert, dass gegen die Betroffene unter Wegfall des angeordneten Fahrverbotes wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft eine Geldbuße in Höhe von 100,00 EUR festgesetzt wird.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Betroffene zu tragen, jedoch wird die gerichtliche Gebühr um ½ ermäßigt. Die Landeskasse hat ½ der der Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 12. Juli 2019 hat das Amtsgericht Dortmund gegen die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h eine Geldbuße i.H.v. 160,00 EUR verhängt und gleichzeitig ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.
Nach den Feststellungen des Urteils hatte die Betroffene am 13. November 2018 gegen 16:27 Uhr (aus einer „Tempo-30-Zone“ kommend) die Straße „N“ in E, bei welcher es sich um eine verkehrsberuhigte Zone (Verkehrszeichen 325.1) handelt, mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 41 km/h befahren, woraus sich unter Berücksichtigung des Toleranzabzuges von 3 km/h eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 38 km/h ergab.
Bei Festsetzung der Rechtsfolge ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Betroffene verpflichtet gewesen wäre „ihre Geschwindigkeit auf max. 7 km/h“ zu reduzieren, so dass ihr eine fahrlässige innerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h anzulasten sei.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit welcher vornehmlich beantragt wird, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Betroffene freizusprechen. Gerügt wird die Verletzung sachlichen Rechts, wobei sich die weiteren Ausführungen vornehmlich dazu verhalten, dass das Nichtabsehen von der Verhängung eines Fahrverbots rechtsfehlerhaft gewesen sei.
II.
Die vom Einzelrichter gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragene Rechtsbeschwerde hat insoweit Erfolg, als die festgesetzte Geldbuße im Wege einer eigenen Sachentscheidung des Senats gemäß § 79 Abs. 6 OWiG auf einen Betrag von 100,00 EUR unter gleichzeitigem Wegfall des angeordneten Fahrverbots festzusetzen war.
1.
Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Feststellung des Amtsgerichts richtet, die Betroffene habe den verkehrsberuhigten Bereich d[…]