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Absehen von Regelfahrverbot bei Rotlichtverstoß

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BayObLG, Az.: 201 ObOWi 276/19, Beschluss vom 06.05.2019

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts vom 04.12.2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von monticello /Shutterstock.com

Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene wegen eines am 30.06.2018 innerorts mit einem Pkw begangenen fahrlässigen Rotlichtverstoßes mit unfallbedingter Sachbeschädigung (§ 24 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 7, 11, Nr. 2, Abs. 3; 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO) eine Geldbuße von 240 Euro festgesetzt. Von der Anordnung eines wegen dieser Tat im Bußgeldbescheid vom 14.08.2018 neben einer dort festgesetzten Geldbuße in gleicher Höhe vorgesehenen einmonatigen Fahrverbots hat es demgegenüber abgesehen. In der in erlaubter Abwesenheit der Betroffenen (§ 73 Abs. 2 OWiG) durchgeführten Hauptverhandlung vom 04.12.2018 beschränkte die dort für die Verteidigerin der Betroffenen auftretende und mit einer schriftlichen Untervollmacht ausgestattete unterbevollmächtigte Verteidigerin den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch. Mit ihrer zu Ungunsten der Betroffenen eingelegten Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet, dass das Amtsgericht von der Verhängung eines an sich nach den §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 [1. Alt.], 26 a StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 mit Satz 2 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 132.2 BKat verwirkten einmonatigen Regelfahrverbots abgesehen hat.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete, schon aufgrund der wirksamen Einspruchsbeschränkung (§ 67 Abs. 2 OWiG) auf den Rechtsfolgenausspruch nur noch diesen betreffende Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist begründet, weil die Begründung, mit der das Amtsgericht von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen hat, einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält.

1. Aufgrund der Feststellungen des Amtsgerichts kam gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 132.2 der Anlage zu § 1 Abs[…]


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