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Rotlichtverstoß – Messfoto nach Einsatzende – Verwertbarkeit

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AG Dortmund – Az.: 729 OWi-261 Js 2262/22 -143/22 – Urteil vom 15.12.2022

In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Dortmund aufgrund der Hauptverhandlung vom 15.12.2022 für Recht erkannt:

Die Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.

Die Staatskasse trägt auch die notwendigen Auslagen der Betroffenen.
Gründe:
Der Betroffenen wurde vorgeworfen, am 08.08.2022 einen Rotlichtverstoß begangen zu haben. Sie habe an diesem Tage um 06:42 Uhr in Dortmund am Südwall 5-9 als Führerin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen pp. des Fabrikates Mitsubishi einen Rotlichtverstoß begangen und sich dementsprechend ordnungswidrig verhalten gemäß §§ 37 Abs. II, 49 StVO, 24 StVG.

(Symbolfoto: Nata.dobrovolskaya /Shutterstock.com)

Das Gericht konnte feststellen, dass an der Tatörtlichkeit die genannte Messstelle vorhanden ist und bis 1 Minute vor der Messung ein Messeinsatz der Stadt Dort-mund an dieser Stelle stattgefunden hat, jedoch nicht mehr zurzeit der ausgelösten Messung. Das Gericht konnte auch feststellen, dass die Betroffene als Fahrzeugführerin 1 Minute nach Ende des Messeinsatzes noch von dem Messgerät gemessen und fotografiert wurde. Das Messgerät zeigte einen Rotlichtverstoß an, bei dem die Rotlichtzeit mit 7,73 Sekunden, vorwerfbar mit 7,30 Sekunden gemessen wurde.

Die Betroffene hat den Rotlichtverstoß in Abrede gestellt.

Sie erklärte, sie sei Fahrzeugführerin gewesen. Sie sei nicht bei Rotlicht gefahren.

Das Gericht hat die Messbeamtin vernommen, die die Messung eingerichtet hat, nämlich die Zeugin C.

Diese erklärte, sie habe das Messgerät eingesetzt. Der Messgeräteeinsatz habe bis zum 08.08.2022, 06:41 Uhr gedauert.

Das Gericht konnte dies auch feststellen anhand des Messprotokolls (Bl. 20 d.A.), dass das Gericht urkundsbeweislich verlesen hat.

Hieraus ergab sich ein Messbeginn am 05.08.2022 um 08:53 Uhr und ein Messende am 08.08.2022 um 06:41 Uhr. Das Gericht konnte feststellen, dass es sich bei dem eingesetzten Messgerät um ein Messgerät des Typs PoliScan Speed FM1 handelte.

Das Gerät war zur Tatzeit gültig geeicht und wurde entsprechend der Bedienungsanleitung benutzt, was das Gericht durch Verlesung des Eichsche[…]


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