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Mangelhafte Werkleistung – Anforderungen

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OLG Hamm – Az.: I-12 U 20/18 – Urteil vom 09.11.2018

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.01.2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert und neu gefasst.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Bochum zum Aktenzeichen I-5 OH 4/15 trägt der Kläger.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Werkleistung bei der Abdichtung eines Hauses geltend. Zudem begehrt er die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weitergehender Schäden an der Abdichtung.

Der Kläger beabsichtigte die Errichtung eines Zweifamilienhauses in der L-Straße in Oer-Erkenschwick. Hierfür ließ er durch die X mbH für Bautechnik ein Leistungsverzeichnis erstellen. Die Beklagte zu 1) gab anhand des Leistungsverzeichnisses unter dem 03.07.2011 ein Angebot für Erdarbeiten, Kanalisationsarbeiten, Mauerarbeiten und Beton- und Stahlbetonarbeiten ab. Nach einer Angebotsverhandlung am 15.07.2011 beauftragte der Kläger die Beklagte zu 1) mit der Erstellung des Rohbaus. Zum Auftragsumfang gehörte, den Keller des Gebäudes mittels einer zweilagigen Bitumendickbeschichtung mit Gewebeeinlage gegen Feuchtigkeit abzudichten. Die erdberührten Kellerwände sollten mit extrudierten Polystyrol-Hartschaumplatten in einer Stärke von 120 mm gedämmt werden. Die Beklagte zu 1) errichtete den Rohbau in den Jahren 2011 und 2012.

Die Beklagten zu 2) und 3) sind Gesellschafter der Beklagten zu 1).

Die Pläne sahen im Kellergeschoss zur Gartenseite hin zwei Fenster vor, welche mit Lichtschächten versehen werden sollten. Der Rohbau des Kellers wurde unter Aussparung der Fensteröffnungen mit WU-Beton durch die Beklagte zu 1) errichtet. Die Fensteröffnungen wurden zu einem späteren Zeitpunkt zugemauert.

Die Abdichtung des Kellers erfolgte mittels eines bituminösen Voranstrichs sowie einer gewebearmierten Bitumendickbeschichtung aus kunststoffmodifizierter Beschichtung der Fa. Q „Q1 – 2K“. Hierauf wurde eine Perimeterdämmung im Punktverfahren geklebt.

Eine förmliche Abnahme fand nicht statt. In der Folgezeit bezog der Kläger das Haus. Die Beklagte zu 1) stellte mit Datum vom 20.01.2012 ihre Schlussrechnung.

Nach einiger Zeit kam es zu Feuchtigkeitsproblemen im Kellergeschoss des Hauses, auch an der zum Garten gelegenen rückwärtigen Außenwand. Der Kläger forderte die Beklagten mit Schreiben vom 28.01.[…]


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