Beschädigung eines Mitarbeiter-PKWs durch herabstürzenden Baum: Pflichtverletzung der Verkehrssicherung und Fahrlässigkeit
Ein vor Kurzem erlassenes Urteil behandelte die Schadensersatzansprüche eines Arbeitnehmers, dessen Fahrzeug auf dem Firmenparkplatz durch einen umstürzenden Baum beschädigt wurde. Der Fall drehte sich um die Frage, ob der Arbeitgeber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte und damit fahrlässig gehandelt hatte, indem er es unterließ, den als unsicher bekannten Baum zu entfernen oder den Parkplatz zu sperren.
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Baumzustand und Verkehrssicherungspflicht
Der Baum, der das Fahrzeug des Klägers beschädigte, war bekanntermaßen in schlechtem Zustand. Entlastungsarbeiten waren bereits 2016 durchgeführt worden, und der Baum war lediglich bis zu einer Tiefe von 50 cm untersucht worden. Nach einem extremen Wetterereignis stürzte der Baum um und beschädigte das Fahrzeug. Die Beklagte ließ die Überreste des Baumes vernichten, ohne eine weitere Untersuchung durchzuführen. Diese Umstände ließen die Frage aufkommen, ob die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde – eine Pflicht, die den Schutz des Verkehrs vor umstürzenden Bäumen beinhaltet.
Vernachlässigte Sicherheitsmaßnahmen
Die Beklagte hatte vor dem Sturm „Friederike“ keine Maßnahmen ergriffen, um den unsicheren Baum zu fällen oder den Parkplatz zu sperren. Diese Fahrlässigkeit wurde durch die Tatsache hervorgehoben, dass ein anderes extremen Wetterereignis, „Burglind“, die Beklagte hätte alarmieren sollen. Die daraus resultierenden Schäden am Fahrzeug waren unbestritten.
Mitarbeiterparkplatz und öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht
Ein weiterer Aspekt des Falls betraf den Status des Parkplatzes. Da es sich um einen Mitarbeiterparkplatz handelte, der nicht für die Öffentlichkeit zugänglich war, könnte die öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht der Beklagten in Frage gestellt werden. Trotzdem stand die Fahrlässigkeit der Beklagten im Mittelpunkt der Überlegungen.
Erforderlichkeit einer Sachverständigenuntersuchung
Um die Ursache des Stammbruchs substantiiert vorzutragen und die Aussicht auf Erfolg seiner Klage zu beurteilen, musste der Kläger sachverständige Unterstützung in Anspruch nehmen. Dies unterstreicht die Komplexität der Schadensursache und die Notwendigkeit einer eingehenden Untersuchung. Die Kosten für ein solches Gutachten beliefen sich au[…]