Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 8 Sa 1386/10 – Urteil vom 06.04.2011
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.04.2010 – 17 Ca 9683/09 – teilweise abgeändert wie folgt:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren – nachdem zu weitergehend geltend gemachten Ansprüchen das Urteil erster Instanz rechtskräftig ist – noch um den geltend gemachten Anspruch auf die Bezahlung von Pausenzeiten.
Die Beklagte ist als Rechtsnachfolgerin der Firma L. Security seit 01.04.2009 Arbeitgeberin des Klägers.
Der Kläger stützt den Anspruch auf die Bezahlung von Pausenzeiten auf eine seiner Meinung nach entstandene betriebliche Übung.
Hierzu hat die Streitverkündete, die Firma L. Security mitgeteilt, keine Pausenzeit entgolten zu haben. Vielmehr hätten sich die Sicherungsmitarbeiter ständig abrufbar in Bereitschaft halten müssen. Dadurch sei es nicht möglich gewesen, Pausenzeiten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes einzuplanen. Die eingeplanten Pausenzeiten seien in Bereitschaft durchgeführt worden. Daher habe man die Pausenzeiten durch bezahlt.
Der Kläger erbrachte seine Arbeitsleistung bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma L. Security, in 12-Stundenschichten, wozu es in der hierzu bei der Firma L. Security geltenden Dienstanweisung heißt:
„Dienstzeiten einschließlich Pausen und Arbeitsbereitschaft sind wie folgt festgelegt:
Tagschicht: Täglich von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Nachtschicht: Täglich 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr.“
In den von der Firma L. Security ausgestellten Entgeltabrechnungen sind u. a. jeweils mit einer Ordnungsnummer zur Bezeichnung der Lohnart Positionen aufgeschlüsselt wie folgt:
– Normallohn
– Lohnfortzahlung krank – 12 Monate
– Fahrgeld
– Prämie
– Urlaubslohn
– Tage Tarifurlaub
Die Beklagte hat dem Kläger die von ihr angeordneten Pausen nicht durch bezahlt.
Die Pausenzeiten bei der Beklagten sind als Ruhepausen in deren Schichtplänen angeordnet.
Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Bezahlung der Pausen, die die Beklagte anordnet sowie die Feststellungsklage, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine zusätzliche Pausenvergütung von 8,32 € brutto pro Tagesschicht zu zahlen, zuerkannt.
Auf die Begründung des Urteils erster Instanz, Bl. 94f. wird Bezug genommen.
Gegen dieses der Beklagten am 05.08.2010 zugestellte Urteil erster Instanz, hat die Bekla[…]