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Betriebsgefahr – Halterhaftung bei Fahrzeugbrand

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OLG Köln – Az.: I-18 U 148/17 – Beschluss vom 15.05.2018

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Oktober 2017 – 2 O 372/16 – gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
1. Das Rechtsmittel der Beklagten ist nach den hierfür maßgebenden §§ 511 ff. ZPO zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber im Sinne des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO offensichtlich nicht begründet, weil dem Landgericht zwar ein schwerwiegender Rechtsfehler im Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 StVG unterlaufen ist, die Klage aber aus anderen Gründen in der Sache nicht Erfolg haben kann. Daran kann auch das Vorbringen des Klägers im zweiten Rechtszug nichts ändern.
Im Einzelnen:
a) Es trifft nicht zu, dass das Tatbestandsmerkmal „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG stets den vom Landgericht geforderten nahen zeitlichen Zusammenhang zwischen Schadensfall und Fahrzeugbetrieb voraussetzt, sondern maßgebend ist, ob der Schaden entweder bei dem Betrieb des Fahrzeugs selbst bzw. in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang damit oder aber durch eine Betriebseinrichtung des schädigenden Pkw eintritt. Insofern hält der Senat an der vom Landgericht abgelehnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest. Ausschlagegebend für dieses weite Verständnis des § 7 Abs. 1 StVG ist dabei der umfassende Schutzzweck der Norm (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 2014 – VI ZR 253/13 -, NJW 2014, S. 1182).

Soweit das Landgericht dem den Gesetzeswortlaut entgegen gehalten hat, ist dazu zum einen anzumerken, dass mit dem Wortlaut desjenigen unbestimmten Rechtsbegriffs, um dessen Auslegung es geht, kaum ohne das Risiko eines Zirkelschlusses argumentiert werden kann. Zum anderen hat sich das Landgericht mit seiner Argumentation insofern seinerseits über anerkannte Auslegungsgrundsätze hinweg gesetzt, als das Gericht bei der Auslegung von Gesetzen an deren Wortlaut nicht Halt machen darf. Seine aus Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 GG folgende Bindung an das Gesetz bedeutet nämlich keineswegs eine Bindung an dessen Buchstaben, etwa verbunden mit einem Zwang zu einer irgendwie gearteten wörtlichen Auslegung, sondern sie bedeutet das Gebundensein an den Sinn und Zweck des Gesetzes (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 29. Juli 2004 – 1 BvR 737/00 -, NJW 2004, S. 2662). Daran hat sich der Bundesgerichtshof gehalten, indem e[…]


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