Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 3 Sa 361/18 – Urteil vom 20.05.2019
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.8.18 – Az.: 10 Ca 753/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund außerordentlicher Arbeitgeberkündigung, oder aber ordentlicher Arbeitgeberkündigung, aufgelöst worden ist, oder aber nicht, sowie widerklagend darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, 25.500,00 EUR nebst Zinsen an die Beklagte zu zahlen.
Die Klägerin ist die Noch-Ehefrau des Geschäftsführers und alleinigen Anteilseigners der Komplementär-GmbH der Beklagten, Herrn C. A.. Die Eheleute leben getrennt und wollen sich scheiden lassen. Der streitgegenständlichen Kündigung gingen heftige eheliche Auseinandersetzungen voraus.
Die Klägerin war seit dem 01.07.2006 bei der Beklagten beschäftigt. Ob sie als kaufmännische Leiterin oder als Büroleiterin tätig war, wird von den Parteien unterschiedlich dargestellt. Gleiches gilt dafür, ob sie in Vollzeit oder wenige Stunden wöchentlich beschäftigt war. Zu den Aufgaben der Klägerin im Betrieb der Beklagten gehörte es jedenfalls, die verschiedenen Firmenkonten auszugleichen, damit diese immer Liquidität aufwiesen. Nicht streitig ist zwischen den Parteien, dass sie zuletzt ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 4.580,00 EUR zuzüglich 216,00 EUR betriebliche Altersversorgung erhalten hat. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde zwischen den Parteien nicht vereinbart. Die Beklagte beschäftigt ohne Berücksichtigung der Klägerin 17 Vollzeit- und 19 weitere Arbeitnehmer geringfügig.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines während der Ehe mit Herrn A. gebauten und bis zum 01.03.2018 von den Eheleuten und den gemeinsamen Kindern bewohnten Hauses. Herrn A. steht ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an dem Haus zu. Die Beklagte unterhielt bis zum 30.06.2017 Geschäftsräume in diesem Haus.
Während der gemeinsamen Nutzung des Hauses wurde die Firma W. & P. GmbH beauftragt, eine Garagenabdeckung vorzunehmen. Parallel dazu stellte die Beklagte an verschiedenen Baustellen Gerüste für die Firma W. & P. GmbH. In beiden Vertragsverhältnissen kam es zu Unstimmigkeiten. Die Beklagte reichte beim Landgericht Koblenz eine Klage gegen die Firma W. & P. GmbH auf Zahlung des Entgelts für die Gerüstüberlassungen ein. Der Rechtstreit – 9 O 21/16 – end[…]