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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hallenhandballspiel – Sportverletzung durch Regelverstoß – Haftung

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AG Kiel, Az.: 120 C 111/12

Urteil vom 01.06.2012

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Vladimir Galkin2012/bigstock

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schmerzensgeld und die Feststellung künftiger Ersatzpflicht wegen einer Sportverletzung.

Die Klägerin ist Mitglied der Damenhandballmannschaft … . Die Beklagte spielt für die Damenmannschaft … .

Am 12.02.2012 fand ein Spiel beider Mannschaften in … statt. Gegen Ende des Spiels lief die Klägerin einen Tempogegenstoß. Während des Torwurfs kollidierten die Parteien miteinander. Die Klägerin verlor das Gleichgewicht und stürzte. Hierdurch erlitt sie eine vordere Kreuzbandruptur links, sowie eine Tibiakopffissur links. Die Schiedsrichter erteilten der Beklagten aufgrund des Vorfalls einen Platzverweis.

Die Klägerin begab sich anschließend in ärztliche Behandlung. Wegen der im einzelnen erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen wird auf den ärztlichen Bericht vom 23.02.2012 (Bl. 4 d. A.) Bezug genommen.

Vorgerichtlich forderte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 27.02.2012 unter Fristsetzung zum 12.03.2012 auf, ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 € zu zahlen.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei seitlich in sie hineingesprungen. Dabei habe die Beklagte ihre Verletzungen billigend in Kauf genommen. Sie selbst sei bis heute Gehhilfen angewiesen und arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der weitere Heilungsverlauf sei nicht abzusehen.

Die Klägerin meint, ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 € sei dem Verletzungsbild angemessen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen an, sie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.000 €, sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 316,18 € jeweils nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zust[…]


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