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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bauträgervertrag – Notarhaftung bei unwirksamer Abnahmeklausel

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Mängelhaftung und die Rolle des Notars: Eine Untersuchung der Verantwortlichkeiten
Die vorliegende Entscheidung betrifft einen Fall, in dem ein Bauträger und Verkäufer, die Klägerin, gegen den beklagten Notar wegen Mängelhaftung und Schadensersatz vorgegangen ist. Hierbei hat das Gericht entschieden, dass der beklagte Notar verpflichtet ist, die Kosten der Mängelbeseitigung und sonstige Schäden zu erstatten, die der Klägerin aus berechtigten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden sind und zukünftig entstehen werden. Im Kern des Falles steht das Problem der notariellen Belehrungspflicht und die Fragen um die rechtskonforme Ausführung von Abnahmeprozessen durch Sachverständige.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 60/22 >>>

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Verletzung der notariellen Amtspflicht
Im Fall wurde der beklagte Notar beschuldigt, seine Amtspflicht verletzt zu haben. Insbesondere wurde kritisiert, dass er die Beteiligten nicht ausreichend über die rechtliche Bedeutung ihrer Erklärungen und die Voraussetzungen für den Eintritt der bezweckten Rechtsfolge belehrt hat. Zudem hat er es versäumt, mit den Beteiligten über Bedenken zu sprechen, ob das Geschäft dem Gesetz oder dem wahren Willen der Beteiligten entspricht. Dies betrifft insbesondere den Sachverständigen, der die Abnahme des Gemeinschaftseigentums und dessen „Abnahmereife“ feststellen sollte, eine Aufgabe, die eine rechtliche Bewertung beinhaltet.
Die Rolle des Sachverständigen und die Frage der Abnahmereife
Das Gericht stellte fest, dass es unzulässig ist, die eigentliche Abnahmeerklärung dem Sachverständigen zu übertragen, insbesondere, wenn dieser von dem vom Bauträger bestellten Erstverwalter ausgewählt wird und die Erwerber keinen Einfluss auf die Auswahl der Person haben. Demnach wurde die Frage der Abnahmereife als eine rechtliche Bewertung angesehen, die den Käufern aufgrund der vereinbarten Bindungswirkung keinen Spielraum für die rechtsgeschäftliche Abnahme mehr lässt.
Fahrlässiges Handeln und der Maßstab der Sorgfalt
Des Weiteren wurde festgestellt, dass der beklagte Notar diese Amtspflichtverletzung auch fahrlässig begangen hat. Dabei wurden die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Notars erörtert: Ein Notar muss über die für die Ausübung seines Berufs erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen und sich über die Rechtsprechung der obersten Gerichte sowie über übliche Er[…]


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