LG Stuttgart
Az: 4 S 61/09
Urteil vom 02.12.2009
Vorinstanz: AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 19.02.2009, Az: 8 C 2924/07
1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung des Beklagten Ziffer 1 und die Anschlussberufung der Beklagten Ziffer 2 wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 19.02.2009, AZ.: 8 C 2924/07, aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert der Berufung : …
Tatbestand
I.
Gegenstand der Klage ist das als Anlage zur Klageschrift vorgelegte Mieterhöhungsverlangen des Klägers vom 02. Juli 2007, mit welchem der Kläger die Zustimmung der Beklagten zu einer Erhöhung des monatlichen Mietzinses ohne Nebenkosten von 894,76 € auf 1.020,– € ab dem 01.10.2007 verlangt.
Das Amtsgericht hat dieser Klage teilweise stattgegeben, indem es die Beklagten verurteilt hat, einer Mieterhöhung auf monatlich 942,46 € mit Wirkung ab 01.10.2007 zuzustimmen. Mit ihren Berufungen verfolgen alle drei Parteien ihre in erster Instanz vertretenen Auffassungen vollumfänglich weiter.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 19.02.2009, AZ.: 8 C 2924/07, abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, der Erhöhung der Nettomiete für die im ersten Obergeschoss gelegene Wohnung in der L. Straße 1 in … S. von bisher monatlich EUR 894,76 auf nunmehr EUR 1.020,00 zzgl. Nebenkostenvorauszahlung mit Wirkung ab 01.10.2007 zuzustimmen.
Beide Berufungsbeklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Mit seiner Berufung beantragt der Beklagte Ziffer 1, das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 19.02.2009, AZ.: 8 C 2924/07, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Mit Ihrer Anschlussberufung beantragt die Beklagte Ziffer 2 ebenfalls, das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 19.02.2009, AZ.: 8 C 2924/07, abzuändern und die Klage abzuweisen.