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Fahrradunfall durch Gehwegbenutzung – Haftung

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Landgericht Erfurt
Az: 8 O 1790/06
Urteil vom 14.03.2007

In dem Rechtsstreit hat die auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2007 für R e c h t erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten in erster Linie Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Fahrradunfalls.

Der Unfall ereignete sich am 10. September 2005 gegen 16.00 Uhr im Bereich der xxx in xxx. Bei der xxx handelt es sich um eine von der xxx wegführende Einbahnstraße, die jedoch für den Fahrradverkehr in beiden Richtungen freigegeben ist. Der Unfall ereignete sich am Beginn der xxx, in Höhe einer Zufahrt, die wenige Meter von der xxx entfernt nach links zu mehreren Hausgrundstücken („Plattenbauten“), leicht bergauf, führt.

Da dem Kläger die xxx aufgrund parkender Kraftfahrzeuge zu eng erschien, um in den Kraftfahrzeugen entgegengesetzter Richtung zu fahren, befuhr er den – abschüssigen – Gehweg Richtung xxx. Dieser Gehweg mündet in die erwähnte Zufahrt, wobei sich linkerhand ein Kleider-Container und eine Litfasssäule befinden, die die jeweilige Sicht versperren, zumindest erheblich beeinträchtigen. Auf das Foto BI. 29 d.A. wird zur. Verdeutlichung Bezug genommen.

Die Beklagte zu 1. kam mit dem PKW Renault Twingo (amtliches Kennzeichen: xxx) aus Richtung xxx und bog nach links in die Zufahrt ab.

Streitig sind der genaue Unfallort, die jeweiligen Geschwindigkeiten, die Lage des Klägers nach dem Unfall und die geltend gemachten Schäden.

Der Kläger behauptet, er habe sich vor Einbiegen in die Zufahrt davon überzeugt, dass die Fahrbahn frei war. Aufgrund des Zusammenstosses sei sein Fahrrad stark beschädigt worden, und er habe schwere Verletzungen davongetragen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens zu Schäden und Unfallfolgen wird auf die Klageschrift vom 12. Januar 2007 samt Anlagen verwiesen.

Der Kläger ist der Auffassung, der Unfall sei für die Beklagte nicht unabwendbar gewesen. Bei größerer Vorsicht und erhöhter Sorgfalt hätte sie ihn erkennen und anhalten müssen. Die Beklagten müssten daher mindestens 50% seines Schadens ersetzen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtsc[…]


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