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Bunkersabriss auf Nachbargrundstück – Mietminderungsanspruch?

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AG Hannover – Az.: 468 C 3906/20 – Urteil vom 26.11.2020

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 777,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner

3. Das Urteil ist vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

und beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird bestimmt auf 777,60 EUR.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von den Beklagten Rückzahlung (restlicher) geleisteter Mietsicherheit aus Wohnraummietvertrag.

Zwischen den Parteien bestand eine Wohnraummietvertrag über das Objekt V.straße in Hannover, das der Kläger mit zwei Mitbewohnern (die Zeugen ###) von den Beklagten gemietet hatte. Die Mitbewohner haben sämtliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis an den Kläger abgetreten.

Die Miete betrug zuletzt 855,00 EUR pro Monat. Das Mietverhältnis endete zum 31.03.2020. Die Mieter hatten bei Beginn des Mietverhältnisses eine Mietsicherheit in Höhe von 2.070 EUR gezahlt. Die Beklagten behielten von der Mietsicherheit u.a. 777,60 EUR ein, die nunmehr streitgegenständlich sind. Um diesen Betrag (monatlich 153,90 EUR, entspricht 18 %) hatten die Mieter die Miete im Zeitraum Oktober 2019 bis Februar 2020 gemindert.

Der Kläger ist der Auffassung, er habe die Miete zurecht gemindert und daher Anspruch auf Auszahlung auch der restlichen Kaution in Höhe von 777,60 EUR.

Er behauptet hierzu, auf dem direkten Nachbargrundstück sei im Zeitraum Oktober 2019 bis Februar 2020 der Abriss eines Bunkers aus dem zweiten Weltkrieg erfolgt.

Dies sei mit erheblichen Lärm- und Schmutzbelästigungen verbunden gewesen. So habe es aufgrund der Baustelle Sprengungen gegeben, es sei mit schwerem Gerät wie Abrissbirne, Baggern, LKWs etc. gearbeitet worden. Die Arbeiten hätten im fraglichen Zeitraum montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr stattgefunden. Der Lärmpegel habe ständig auch bei geschlossenen Fenster über 50 dB gelegten. Das Haus habe „gewackelt und gebebt“. Der Kläger, der u.a. im Nachtdienst tätig gewesen sei, habe tagsüber nicht schlafen können.

Der Kläger beantragt, wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten die vom Kläger behaupteten BeeintrÃ[…]


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