Oberlandesgericht Nürnberg entscheidet über Rechtsstreit zu Sondernutzungsrechten an Stellplätzen
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einem Beschluss vom 29.09.2020 über einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Begründung von Sondernutzungsrechten an Stellplätzen entschieden. Dabei ging es um die Zuordnung von zwei Kfz-Stellplätzen zu den Wohnungen Nummer 1 und Nummer 3. Aufgrund von Straßenplanungsänderungen wurden die Stellplätze auf eine andere Fläche verlegt, ohne dass dies grundbuchrechtlich umgesetzt wurde. Das Grundbuchamt verweigerte daraufhin die Eintragung der neuen Sondernutzungsrechte, da die Zustimmung der Eigentümer der betroffenen Flurstücke fehlte.
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Argumentation der Beschwerdeführerin und Entscheidung des Gerichts
Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Zustimmung der Grunddienstbarkeitsberechtigten nicht erforderlich sei, da deren dingliche Rechtsstellung durch die Änderung nicht nachteilig berührt werde. Das Gericht bestätigte, dass die Grunddienstbarkeiten den Eigentümern der Flurstücke lediglich das Recht gewähren, die konkret bezeichneten Tiefgaragenstellplätze zu nutzen. Die Vereinbarung neuer Sondernutzungsrechte an oberirdischen Kfz-Stellplätzen beeinflusse ihre Rechtsstellung nicht, da sie keine Möglichkeit haben, Befriedigung aus dem Grundeigentum zu erlangen. Daher sei ihre Zustimmung nicht erforderlich.
Zustimmung von Drittberechtigten und Kostenentscheidung
Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist die Zustimmung eines Drittberechtigten erforderlich, wenn ein Sondernutzungsrecht begründet oder geändert wird. Jedoch gilt für Grunddienstbarkeiten weiterhin die bisherige Regelung, dass eine Zustimmung erforderlich ist, es sei denn, es könne jegliche rechtlich nachteilige Beeinträchtigung ausgeschlossen werden. Da die Zustimmung der Grunddienstbarkeitsberechtigten nicht erforderlich war und ihre Rechtsstellung nicht nachteilig berührt wurde, hob das Gericht die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes auf und ordnete die beantragte Eintragung der Sondernutzungsrechte an.
In Bezug auf die Kostenentscheidung wurde festgestellt, dass eine Kostenerstattungsanordnung zugunsten der Beschwerdeführerin nicht gerechtfertigt war, da die Staatskasse in Grundbuchsachen grundsätzlich nicht als Beteiligte in Betracht kommt, der außergerichtliche Kosten auferlegt werden könnten.