LG Bonn
Az: 6 S 63/12
Urteil vom 15.11.2012
Leitsätze: Die Verkehrsunfallflucht des Versicherungsnehmers begründet nicht ohne weiteres die Annahme einer arglistigen Obliegenheitsverletzung. Der Kausalitätsgegenbeweis ist geführt, wenn keine realistischen Anhaltspunkte für eine teilweise Leistungsfreiheit besteht.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Rheinbach vom 09.03.2012 – 5 C 27/11 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits der 1. und 2. Instanz trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckenden Betrags abwenden, soweit nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte als Alleinerbin und Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes Dr. N eine Regressforderung geltend im Zusammenhang mit einem von diesem am 01.12.2009 um 16:20 Uhr verursachten Verkehrsunfall, nach welchem er sich von der Unfallstelle entfernte.
Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Haftpflichtversicherer des PKW der Marke N2 ($$ – && …), deren Halterin die Beklagte war. Der Ehemann der Beklagten verursachte mit dem Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt auf der I-Straße in C einen Verkehrsunfall, indem er mit dem Fahrzeug beim Vorbeifahren infolge Unachtsamkeit gegen das geparkte Fahrzeug der Marke N2 ($$ – %% …) des Herrn K fuhr und dieses an der vorderen linken Fahrzeugecke beschädigte. Der Ehemann der Beklagten verließ mit dem von ihm geführten Fahrzeug nach dem Unfall die Unfallstelle und meldete den Unfall zunächst auch nicht bei der Polizei, wobei im Einz[…]