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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnraummietvertragskündigung eines Altmietvertrags mit jährlicher Verlängerungsklausel

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AG Tempelhof-Kreuzberg, Az.: 9 C 215/14, Urteil vom 24.02.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Vergleichskosten und die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 3 H 2/13 des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg tragen der Kläger zu 6/7 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/7. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 9/10 und den Beklagten als Gesamtschuldnern 1/10 auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird jedoch nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Foto: Kittisak Jirasittichai / Bigstock

Die Beklagten waren Mieter des mit einem kleinen Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in der B-Straße in 12309 Berlin ab dem 01.03.2000 auf Grund eines schriftlichen Mietvertrages mit Frau A.

Der Kläger ist durch Eigentumserwerb und Eintragung ins Grundbuch im Jahre 2012 als Vermieter in das Mietverhältnis eingetreten.

Am 19.02.2000 hatten die Parteien, dabei die Vermieterin Frau A vertreten durch Frau Z, einen Formularmietvertrag geschlossen, der eine Miete von 1.200,00 € zuzüglich einer Abschlagszahlung für Nebenkosten in Höhe von 50,00 € vorsah.

Unter § 2 Nr. 1 des Mietvertrages wurde u.a. vereinbart, wobei die handschriftlichen Zusätze kursiv gedruckt sind:

Das Mietverhältnis beginnt am 01. März 2000. … Das Mietverhältnis endet am … Mindestwohnrecht 05 Jahre.

Es verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn eine der Parteien nicht spätestens 03 (drei) Monate vor Ablauf der Mietzeit der Verlängerung widerspricht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Akte befindlichen Ablichtungen des Mietvertrages (Blatt 7 – 9 der Akte) verwiesen.

Es kam am 19.02.2000 weiter zu einem Vorvertrag, einer Bestätigung einer mündlichen Vereinbarung zum Einzugsdatum sowie einem „Protokoll über die vor Unterschrift des Mietvertrages geführte Verhandlung“, letzteres nur unterschrieben von Frau Z und dem Beklagten zu 1..

Am 01.04.2000 fertigte Frau Z einen Nachtrag zum Mietvertrag vom 19. Februar 2000, in dem u.a. ausgeführt i[…]


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